Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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über die Hauptsache richtet. Dies ist allgemeinen Rechtens und für Angelegenheiten der 
Arbeiterversicherung auch in den Rekursentscheidungen des Reichsversicherungsamts vom 
22. Dezember 1902 und 21. Januar 1910 (Entscheidungen des Reichsversicherungsamts 
und der Landesversicherungsämter in Unfallversicherungsstreitigkeiten Bd. 16 Jahrgang 1902 
S. 239 Nr. 292 und Bd. 24 Jahrgang 1910 S. 20 Nr. 22) angenommen. Zu ent- 
scheiden ist daher, ob für die Geltendmachung des dem Rentenberechtigten gegen die Ver- 
sicherungsanstalt zustehenden Anspruchs auf Auszahlung der festgestellten Rente die Gerichte 
zuständig sind oder ob der Rentenberechtigte sein Recht auf einem anderen Wege zu suchen 
hat. Diese Frage ist zunächst nach dem Gesetze zu beantworten, das den Anspruch geschaffen 
hat. Dabei haben in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung der gesamte Inhalt 
des Gesetzes und die Schlußfolgerungen in Betracht zu kommen, die sich hieraus, insbesondere 
aus den über die Frage der Zuständigkeit etwa sonst getroffenen Bestimmungen ergeben. 
Daneben sind die aus dem Landesrechte sich ergebenden Zuständigkeitsgrenzen in Betracht 
zu ziehen. Die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 kann hier nicht in Betracht 
kommen, weil die von der Klägerin verlangte Rentenzahlung schon im Februar 1911 erfolgt 
ist. Es könnte sich nur fragen, ob das Gesetz vom 22. Juni 1889, betreffend die Alters- 
und Invaliditätsversicherung, oder das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 
anzuwenden ist, da unter der Herrschaft des ersteren Gesetzes die Rente der Klägerin fest- 
gestellt, unter der Herrschaft des Invalidenversicherungsgesetzes die Klage erhoben worden ist. 
Es kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Frage der Zuständigkeit nach den beiden 
Gesetzen in der gleichen Weise zu beantworten ist. Insbesondere ist das Feststellungsverfahren 
in den beiden Gesetzen im wesentlichen gleichmäßig geregelt und die Bestimmungen über die 
Auszahlung (8 91 des alten, § 123 des neuen Gesetzes) entsprechen einander vollständig. 
Das Gesetz vom Jahre 1899 stellt sich nur als ein weiterer Ausbau des Gesetzes vom 
Jahre 1889 dar, an dessen hier in Betracht kommenden Grundlagen im wesentlichen Nichts 
geändert wurde. 
In dem Berichte, den die mit der Vorberatung des Gesetzes vom Jahre 1889 beauf- 
tragte Kommission über ihre Beratungen erstattete (Stenogr. Berichte über die Verhandlungen 
des Reichstags 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89 Bd. 5 Anlagen Drucksache Nr. 141 
S. 966) ist zu dem § 74 die Frage erörtert, welches Rechtsmittel der Rentenberechtigte 
allenfalls gegen die Post hat, welche die Zahlung vielleicht zu Unrecht an einen Anderen 
geleistet habe und nunmehr verweigere. Seitens der verbündeten Regierungen wurde damals 
darauf hingewiesen, daß die Post unzweifelhaft nach erfolgter Feststellung und Anweisung 
zu zahlen habe und daß, wenn sie die Zahlung verweigere, dem Berechtigten die Beschwerde 
zustehe. Von anderer Seite wurde daneben darauf hingewiesen, daß dem Rentenempfänger 
auch der Versicherungsanstalt gegenüber der Rechtsweg zustehen werde. Diese Ausführung
	        
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