15
Veilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1912.4)
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem von dem Bayerischen Landesver-
sicherungsamte dem Amtsgerichte München gegenüber erhobenen Streite über die Zulässigkeit des
Rechtswegs für den von dem Maurer Johann Renner in Pitzling gegen die Bayerische Bau-
gewerksberufsgenossenschaft in München erhobenen Anspruch auf Auszahlung der ihm gewährten
Unfallrente.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von dem Bayerischen Landesversicherungs-
amte dem Amtsgerichte München gegenüber erhobenen Streite über die Zulässigkeit des
Rechtswegs für den von dem Maurer Johann Renner in Pitzling gegen die Bayerische
Baugewerksberufsgenossenschaft in München erhobenen Anspruch auf Auszahlung der ihm
gewährten Unfallre#te:
Der Rechtsweg ist unzulässig.
ründe:
Bei einem Baue des Brauers in Eichendorf erlitt der Maurer Johann Renner in
Pitzling am 1. Dezember 1908 einen Unfall. Die Bayerische Baugewerksberufsgenossenschaft
gewährte ihm durch den Bescheid vom 1. Juni 1911 eine Unfallrente von fünfzehn vom
Hundert der Vollrente, die sich bis Ende Juni 1911 auf 142,47 K& berechnete, und
eröffnete ihm gleichzeitig, daß die Rente in Gemäßheit des § 96 Abs. II des Gewerbe-
unfallversicherungsgesetzes auf die Regreßansprüche aufgerechnet werde, die der Baugewerks-
berufsgenossenschaft gegen ihn als Bauleiter nach § 136 des Gewerbeunfallversicherungs-
gesetzes und § 46 des Bauunfallversicherungsgesetzes zustünden, weil er bei der Ausführung
des Baues gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstoßen und dadurch den Mauer-
einsturz verursacht habe, bei dem er selbst den Unfall erlitten hat. Der Bescheid vom
1. Juni 1911 ist, soweit er dem Johann Renner eine Unfallrente gewährt, rechtskräftig.
Namens des Johann Renner erhob der Rechtsanwalt Segl in Straubing am
5. August 1911 bei dem Amtsgerichte München Klage gegen die Bayerische Baugewerks-
berufsgenossenschaft auf Auszahlung der Rente, indem er geltend machte, die Baugewerks-
berufsgenossenschaft verweigere die Rentenauszahlung aus nichtigen Gründen. In der münd-
lichen Verhandlung über diese Klage begründete der Vertreter der Baugewerksberufsgenossen-
schaft seinen Antrag auf Abweisung der Klage damit, daß der Rechtsweg unzulässig sei; werde
*) Ausgegeben zu München am 24 August 1912. 4