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Rechtsprechung folgend nehme das Landesversicherungsamt die Entscheidung der gegenwärtigen
Streitsache für sich in Anspruch und befinde sich hiebei in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte, der sich der von dem Amtsgerichte
München vertretenen Auffassung des Reichsgerichts nicht angeschlossen habe.
In der von dem Rechtsanwalte Dr. Wilhelm Eckstein in München als Bevollmäch-
tigten des Johann Renner eingereichten Gegendenkschrift vom 19. Februar 1912 wird
geltend gemacht, ob das Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht
angehöre, sei für die Abgrenzung der Zuständigkeit nicht maßgebend. Entscheidend sei allein
die Frage, ob es sich um das Rechtsgut und die individuelle Rechtssphäre einer einzelnen
Person handle. Dem Versicherungsberechtigten stehe ein individueller Anspruch auf die Rente
zu, den er unmittelbar vollstrecken lassen könne, und nicht im Wege der Aufsichtsbeschwerde
mittelbar erkämpfen müsse. Die Vorschriften der S§S 126, 144 Abs. 1 des Gewerbeunfall-
versicherungsgesetzes seien nur für die Regelung der inneren Angelegenheiten der Behörden
bestimmt. Der Artikel 9 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, der die Zwangs-
vollstreckung gegen öffentliche Körperschaften regle, setze einen Vollstreckungstitel voraus. Der
Bescheid der Aufsichtsbehörde in Unfallsachen und der Feststellungsbescheid der Berufsgenossen-
schaft gewähre aber einen Titel in diesem Sinne nicht. Die Unfallversicherungsgesetze enthielten
keine Vorschrift, die dem Versicherungsberechtigten die Durchsetzung seines individuellen Rechtes
mit Hilfe von Verwaltungsbehörden ermöglichten; es müsse daher die Zivilgerichtsbarkeit
eintreten. Die gerichtliche Zuständigkeit sei hier um so mehr begründet, als die Frage der
Aufrechnungsberechtigung inmitten liege und die Aufrechnung von Privatrechtsansprüchen
dem Bereiche des bürgerlichen Rechtes angehöre. Die Nichtberechtigung der Aufrechnung
habe hier nach der prozessualen Lage nicht durch eine Feststellungsklage geltend gemacht
werden können, sondern in die Form einer Leistungsklage gekleidet werden müssen.
In der heutigen Verhandlung erschien für den Kläger der Rechtsanwalt Dr. Eckstein
in München und für die Beklagte der Rechtsanwalt Leiprecht in München. Der Bericht-
erstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und gab dabei den Inhalt der
wichtigeren Aktenstücke bekannt. Der Vertreter des Klägers stellte hierauf den Antrag, zu
erkennen, daß der Rechtsweg zulässig ist. Zur Rechtfertigung des Antrags brachte er im
wesentlichen dieselben Gründe vor, die er in der Denkschrift für die Zulässigkeit des Rechts-
wegs geltend gemacht hatte. Der Vertreter der Beklagten trat diesen Ausführungen entgegen
und beantragte, auszusprechen, daß der Rechtsweg nicht zulässig ist. Den gleichen Antrag
stellte und begründete der Generalstaatsanwalt.
Die Zulässigkeit der Erhebung des Zuständigkeitsstreits unterliegt keinem Bedenken, da
in der bei dem Amtsgerichte München anhängigen Klagesache der Rechtsweg von dem
Bayerischen Landesversicherungsamte für unzulässig erachtet wird und die Zulässigkeit des
Rechtswegs noch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht (Artikel 8 des