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zu ermöglichen, für ausgeschlossen. Der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte hat sich schon
in dem Urteile vom 11. April 1889 (Sammlg. der Entsch. Bd. 1 S. 176) dahin aus-
gesprochen, daß die Unfallversicherungsorgane hinsichtlich der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgabe ausschließlich zuständig sind und einer Einwirkung seitens der Gerichte nicht unterliegen.
Daß von den Berufsgenossenschaften die ihnen nach den Unfallversicherungsgesetzen
obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, dafür hat das Reichsversicherungsamt — in
Bayern das Landesversicherungsamt — als die über die Berufsgenossenschaften gesetzte Auf-
sichtsstelle zu sorgen (§§ 125 bis 127 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes mit § 41
des Bauunfallversicherungsgesetzes; § 21 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall-
versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900). Insbesondere haben diese Aufsichtsstellen darüber
zu wachen, daß rechtskräftige Rentenansprüche der Verletzten befriedigt werden und gegebenen-
falls darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Berufsgenossenschaft eine rechtskräftig
festgestellte Rente aus besonderen Gründen einbehalten darf (Handbuch der Unfallversicherung
3. Aufl. Bd. I S 615 Bem. 3, 4; Dr. Rosin, das Recht der Arbeiterversicherung Bd. 1 S. 794;
Breithaupt, die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes S. 421). Tatsächlich hat auch das
Reichsversicherungsamt in zahlreichen Fällen über Einwendungen von Berufsgenossenschaften gegen
die Auszahlung einer Rente entschieden (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1888
Ziff. 505 S. 198; 1889 Ziff. 690 S. 167; 1891 Ziff. 966, 997 S. 210; 1892 Ziff. 1180,
1181 S. 330, 331; 1896 Ziff. 1491 S. 241; 1899 Ziff. 1776 S. 617; 1903
Ziff. 2009 S. 477; 1904 Ziff. 2031 S. 196; 1905 Ziff. 2121 S. 511; 1906
Ziff. 2133 S. 209; 1909 Ziff. 2307 S. 445; 1910 Ziff. 2355 S. 421).
Daß die Baugewerksberufsgenossenschaft im vorliegenden Falle die Auszahlung der
Rente deshalb verweigert, weil sie mit dem ihr nach § 136 Abs. 1 des Gewerbeunfall-
versicherungsgesetzes und § 46 des Bauunfallversicherungsgesetzes zustehenden Regreßanspruch
aufrechnet (§ 96 Abs. 2 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes mit § 37 Abs. 1 des Bau-
unfallversicherungsgesetzes), vermag die Zuständigkeit der Gerichte nicht zu begründen, da für
die Zuständigkeit die rechtliche Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgebend ist. Das
Reichsversicherungsamt hat auch schon wiederholt gerade über Aufrechnungen der hier vor-
liegenden Art entschieden (vgl. die erwähnten Entscheidungen aus den Jahren 1903, 1905, 1906).
Es war daher zu erkennen, daß der Rechtsweg nicht zulässig ist.
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte vom 26. Juni 1912, an der teilnahmen der Präsident Dr. von Haiß und die
Räte Dr. Cohen, Reger, Hofmann, Loibl, Dr. Schierlinger, Dieterich,
der Generalstaatsanwalt von Höchtlen und als Gerichtsschreiber der K. Sekretär
Zimmermann.
gez. Dr. von Baiß.