334
8 2.
Der Normal-Eichungskommission obliegt außer den Aufgaben, die ihr die Maß= und
Gewichtsordnung zuweist, die technische Leitung sowie die technische Beaufsichtigung des
gesamten Eichdienstes.
Das Staatsministerium des Innern kann der Normal-Eichungskommission weitere
Aufgaben übertragen.
§ 3.
Die Normal-Eichungskommission wird mit einem Direktor und der erforderlichen
Anzahl von technischen Mitgliedern besetzt; auch wird ihr das nötige Hilfspersonal beigegeben.
Den Direktor bestimmt das Staatsministerium des Innern; es ernennt auch die
technischen Mitglieder und das ständige Hilfspersonal. Der Direktor ist den Beamten des
Staatsministeriums des Innern zu entnehmen. Als Stellvertreter des Direktors bestimmt
das Staatsministerium des Innern ein Kommissionsmitglied.
Das nichtständige Hilfspersonal nimmt der Direktor auf.
Die Bezüge der technischen Mitglieder und des ständigen Hilfspersonals setzt das
Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
die des nichtständigen Hilfspersonals setzt der Direktor fest.
§ 4.
Die Leitung der Geschäfte steht dem Direktor zu. Dieser hat in allen wichtigeren
Fragen die Beschlußfassung der Kommission herbeizuführen.
§ 5.
Die Normal-Eichungskommission führt ein Dienstsiegel mit dem Königlichen Wappen
und der Umschrift „K. Bayer. Normal-Eichungskommission“.
II. Staatliche Eichämter.
§ 6.
Die Bezirke und die Sitze der Eichämter bestimmt das Staatsministerium des Innern.
Im Bedarfsfalle kann das Staatsministerium des Innern Nebenstellen der Eichämter
errichten. Die Nebenstelle führt die Bezeichnung „Abfertigungsstelle des K. Bayer. Eich-
amts N.“. Das Staatsministerium des Innern kann die Geschäftstätigkeit der Eichämter
auf besondere Zweige des Eichwesens beschränken (Präzisionseichämter, Gaseichämter, Faß-
eichämter).