Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

334 
8 2. 
Der Normal-Eichungskommission obliegt außer den Aufgaben, die ihr die Maß= und 
Gewichtsordnung zuweist, die technische Leitung sowie die technische Beaufsichtigung des 
gesamten Eichdienstes. 
Das Staatsministerium des Innern kann der Normal-Eichungskommission weitere 
Aufgaben übertragen. 
§ 3. 
Die Normal-Eichungskommission wird mit einem Direktor und der erforderlichen 
Anzahl von technischen Mitgliedern besetzt; auch wird ihr das nötige Hilfspersonal beigegeben. 
Den Direktor bestimmt das Staatsministerium des Innern; es ernennt auch die 
technischen Mitglieder und das ständige Hilfspersonal. Der Direktor ist den Beamten des 
Staatsministeriums des Innern zu entnehmen. Als Stellvertreter des Direktors bestimmt 
das Staatsministerium des Innern ein Kommissionsmitglied. 
Das nichtständige Hilfspersonal nimmt der Direktor auf. 
Die Bezüge der technischen Mitglieder und des ständigen Hilfspersonals setzt das 
Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, 
die des nichtständigen Hilfspersonals setzt der Direktor fest. 
§ 4. 
Die Leitung der Geschäfte steht dem Direktor zu. Dieser hat in allen wichtigeren 
Fragen die Beschlußfassung der Kommission herbeizuführen. 
§ 5. 
Die Normal-Eichungskommission führt ein Dienstsiegel mit dem Königlichen Wappen 
und der Umschrift „K. Bayer. Normal-Eichungskommission“. 
II. Staatliche Eichämter. 
§ 6. 
Die Bezirke und die Sitze der Eichämter bestimmt das Staatsministerium des Innern. 
Im Bedarfsfalle kann das Staatsministerium des Innern Nebenstellen der Eichämter 
errichten. Die Nebenstelle führt die Bezeichnung „Abfertigungsstelle des K. Bayer. Eich- 
amts N.“. Das Staatsministerium des Innern kann die Geschäftstätigkeit der Eichämter 
auf besondere Zweige des Eichwesens beschränken (Präzisionseichämter, Gaseichämter, Faß- 
eichämter).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.