Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Besorgung veterinärpolizeilicher Geschäfte und den städtischen Bezirkstierärzten für die Be- 
sorgung der bezirkstierärztlichen Geschäfte in kreisunmittelbaren Städten gewährt werden. 
§ 336. 
Zu den amtstierärztlichen Dienstverrichtungen im Sinne des Artikel 6 des Ausführungs- 
gesetzes und des § 335 der Bekanntmachung gehört auch die Beaufsichtigung der durch 
obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh, von privaten Schlacht- 
häusern und Gastställen, von Ställen und Betrieben von Viehhändlern und Abdeckern sowie 
von gewerblichen Viehmästereien (vgl. § 6 Abs. 1, 2). 
§ 337. 
Die Kosten der tierärztlichen Untersuchung von Klauenvieh, das zur Ausfuhr aus 
Sperrbezirken (8 175) und Beobachtungsgebieten (§ 178) bestimmt ist, werden nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen auf die Staatskasse übernommen: 
1. Die Untersuchungen einschließlich der Ausstellung der Gesundheitszeugnisse gelten 
als amtstierärztliche Dienstverrichtungen (§ 335), obliegen als solche zunächst den Bezirks- 
tierärzten und sind nach Möglichkeit mit der Besorgung anderer Dienstgeschäfte zu verbinden. 
2. In Gemeinden, die vom Wohnsitze des Bezirkstierarztes weiter entfernt liegen, 
oder im Falle der Bezirkstierarzt durch anderweitige dringliche Dienstgeschäfte außergewöhn- 
lich stark beansprucht ist, hat die Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirkstier- 
arzte die Untersuchungen in der Regel dem Distriktstierarzt oder einem anderen entsprechend 
qualifizierten Tierarzte zu übertragen. Die ÜUbertragung bedarf, von dringenden Fällen ab- 
gesehen, der Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern. 
3. Die Untersuchungen sind in der Regel an 2 Tagen in der Woche und nur an 
denjenigen Orten vorzunehmen, aus denen Anmeldungen rechtzeitig an den zuständigen 
Tierarzt gelangt sind. Die Untersuchungstage und -Stunden sind von der Distriktspolizei- 
behörde im Benehmen mit dem zuständigen Tierarzte festzusetzen und in den Gemeinden auf 
ortsübliche Weise bekannt zu machen. Die Untersuchungen sind so zusammenzufassen, daß 
jeder unnötige Kostenaufwand vermieden wird. 
4. Den nach Nr. 2 zugezogenen Tierärzten werden für die Untersuchungen einschließlich 
der Ausstellung der Gesundheitszeugnisse folgende Vergütungen gewährt: 
A. Bei Untersuchungen am Wohnsitz und an Orten, die weniger als 3 km- 
vom Wohnsitz entfernt sind: 
à) für jedes Tier bis zu 7 Tieren 50 J, mindestens aber 1 4X, 
b) für mehr als 7 Tiere bei einem Zeitaufwande bis zu 5 Stunden 3 / 60 J, 
bei einem Zeitaufwand über 5 Stunden 7 /# 20 4;
	        
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