Nr. 52. 869
8 53.
In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der von
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen.
B. Prüfung für den Unterricht in der deutschen Sprache, der Geschichte und
der französischen oder der englischen Sprache.
I. 1. Abschnit.
§ 54.
Für die Zulassung wird gefordert:
a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder das
Reifezeugnis einer Oberrealschule nebst einem Zeugnisse über die bestandene
Ergänzungsprüfung aus der lateinischen Sprache;
b) der Nachweis eines mindestens 4 jährigen Studiums an einer deutschen Universität
oder einer Technischen Hochschule, wovon wenigstens 3 Jahre dem Besuche von
Vorlesungen und Ubungen aus dem Gebiete der deutschen Sprache, der Geschichte
und der französischen oder englischen Sprache zu widmen sind. Ein beglaubigt
nachgewiesener Studienaufenthalt im französischen oder englischen Sprachgebiete
kann bis zu 2 Halbjahren auf das Hochschulstudium angerechnet werden;
I) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch germanistischer, literargeschichtlicher,
geschichtlicher und neuphilologischer Ubungen;
d) die Vorlage einer in deutscher Sprache abzufassenden häuslichen Zulassungsarbeit
aus einer der drei Prüfungsgruppen als Ausweis der Befähigung zum methodischen
Arbeiten. Die Arbeit muß fachwissenschaftliche Vertrautheit mit dem gewählten
Arbeitsgebiete und der einschlägigen Literatur, sachverständiges Urteil, methodische
Durchführung, geordnete und sprachrichtige Darstellung ersehen lassen. Sie soll
in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und den Umfang von
2 Druckbogen nicht überschreiten.
§ 55.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 12 prüfende Mitglieder
berufen und zwar in der Regel je ein Vertreter der Germanistik und der deutschen Literatur-
geschichte, 2 Vertreter der mittleren und neueren Geschichte sowie je 4 Vertreter der romanischen
und der englischen Philologie.
143*