Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 873 
daher nicht bloß nach den Grundsätzen der wissenschaftlichen Methode durchgeführt werden, 
sondern auch zu einem neuen Ergebnisse oder zu einer neuen wissenschaftlich begründeten 
Auffassung führen. Die Abhandlung ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; 
Abhandlungen aus der französischen (englischen) Sprache können auch in französischer (eng- 
lischer) Sprache abgefaßt werden. 
§ 62. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die wissenschaftliche Abhandlung sowie auf die 
wissenschaftlichen Probleme und die Quellen und Hilfsmittel des Zeitraums oder größeren 
Arbeitsgebietes, dem das Thema der Abhandlung entnommen ist. Ist das Thema aus der 
mittelalterlichen Geschichte gewählt, so hat der Kandidat zugleich Kenntnisse in den histo- 
rischen Hilfswissenschaften (Paläographie, Urkundenlehre, Chronologie und historische Geo- 
graphie) nachzuweisen Die mündliche Prüfung eines jeden Kandidaten dauert durchschnittlich 
eine Stunde. 
§ 63. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der 
von den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen. 
IV. Ergänzungsprüfung. 
§ 64. 
1. Kandidaten, die den 1. Prüfungsabschnitt für das Lehramt der deutschen Sprache, 
der Geschichte und der französischen (englischen) Sprache mit sehr gutem oder gutem Erfolge 
abgelegt haben, können durch eine Ergänzungsprüfung die Befähigung zur Erteilung des 
Unterrichts in der englischen (französischen) Sprache sich erwerben. 
2. Die Ergänzungsprüfung besteht in der Teilnahme an dem 1. Prüfungsabschnitt 
in der Prüfungsgruppe für englische (französische) Sprache. 
3. Das Zeugnis über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der englischen 
(französischen) Sprache wird dem Kandidaten erst ausgehändigt, wenn er den 2. Prüfungs- 
abschnitt für das Lehramt der deutschen Sprache, der Geschichte und der französischen (eng- 
lischen) Sprache bestanden hat. 
C. Prüfung für den Unterricht in den neueren Sprachen. 
I. 1. Abschnitt. 
8 65. 
Für die Zulassung wird gefordert:
	        
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