Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder das Reife— 
zeugnis einer Oberrealschule nebst einem Zeugnisse über die bestandene Erganzunge- 
prüfung aus der lateinischen Sprache; 
b) der Nachweis eines mindestens 4jährigen Studiums an einer deutschen Universitat, 
wovon wenigstens 3 Jahre dem Besuche von Vorlesungen und Übungen aus 
dem Gebiete der einschlägigen neueren Sprachen zuzuwenden sind. Ein beglaubigt 
nachgewiesener Studienaufenthalt im französischen oder englischen Sprachgebiete 
kann bis zu 2 Halbjahren auf das Hochschulstudium angerechnet werden. 
) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch neuphilologischer Ubungen; 
d) der Nachweis des Besuches mindestens zweier Vorlesungen aus dem Gebiete der 
Geschichte (einschließlich der Literatur= und Kulturgeschichte); 
e) die Vorlage einer in deutscher Sprache abzufassenden Zulassungsarbeit aus einer 
der beiden Prüfungsgruppen als Ausweis der Befähigung zum methodischen 
Arbeiten. Die Arbeit muß fachwissenschaftliche Vertrautheit mit dem gewählten 
Arbeitsgebiete und der einschlägigen Literatur, sachverständiges Urteil, methodische 
Durchführung, geordnete und sprachrichtige Darstellung ersehen lassen. Sie soll 
in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und den Umfang von zwei 
Druckbogen nicht überschreiten. 
§ 66. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 9 prüfende Mitglieder 
berufen und zwar in der Regel je 4 Vertreter der romanischen und der englischen Philologie 
und ein für die erste Zensur des deutschen Aufsatzes bestimmter öffentlicher Lehrer. Dieser 
ist bei Feststellung der Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt. 
8 67. 
Die schriftliche Prüfung in den beiden Gruppen gestaltet sich wie in § 56 Abs. 1 
unter III. 
Zu den schriftlichen Arbeiten der zwei Gruppen kommt ein deutscher Aufsatz über ein 
allgemeines, dem Gedankenkreise der Kandidaten entnommenes Thema als Nachweis der 
allgemeinen Bildung, wobei 3, verschiedenen Gebieten entnommene Themen zur Wahl zu 
stellen sind (Arbeitszeit 4 Stunden). 
§ 68. 
Die mündliche Prüfung in den beiden Gruppen gestaltet sich wie in § 57 Abs. 1 
unter III.
	        
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