Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 875 
Auf die mündliche Prüfung eines Kandidaten sind in jeder Gruppe durchschnittlich 
1½ Stunden zu verwenden. 
§ 69. 
Bei der Ermittlung der Gruppennoten ist für das mündliche Prüfungsergebnis die in 
§ 57 Abs. 1 unter III verzeichnete Leistung doppelt zu bewerten; im übrigen sind die 
mündlichen und die schriftlichen Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen einfach 
und die schriftliche Durchschnittsleistung in jeder Gruppe ebenso hoch wie die mündliche 
Durchschnittsleistung anzurechnen. Zur Feststellung der Hauptnote werden die Gruppennoten 
in der französischen und in der englischen Sprache je einfach bewertet. 
II. 2. Abschnitt. 
8 70. 
Der Kandidat hat 
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen, 
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichstunde aus den beiden Prüfungs- 
gruppen abzuhalten, 
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere 
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, abzulegen. Dabei soll er eingehendere, 
aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pädagogischen Theorien und 
dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten Epoche der neueren Zeit nach- 
weisen. Der Kandidat hat ferner seine Bekanntschaft mit den wichtigsten Tat- 
sachen der empirischen Psychologie und eine übersichtliche Kenntnis von dem Ent- 
wicklungsgang der Geschichte der Philosophie, namentlich der neueren, darzutun. 
8 TI. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Seminar- 
lehrer sowie ein Vertreter der Philosophie und erforderlichenfalls ein Vertreter der Pädagogik 
als prüfende Mitglieder berufen. 
III. Lesondere Prüfung. 
§ 72. 
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer in deutscher, französischer 
oder englischer Sprache abzufassenden wissenschaftlichen Abhandlung erforderlich. Das Thema 
kann vom Kandidaten nach freiem Ermessen aus der französischen oder der englischen Sprache 
gewählt werden. Die Abhandlung soll eine wissenschaftliche Leistung sein und daher nicht 
bloß nach den Grundsätzen der wissenschaftlichen Methode durchgeführt werden, sondern auch 
zu einem neuen Ergebnisse oder zu einer neuen, wissenschaftlich begründeten uffahung führen.
	        
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