Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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b) Experimentalphysik II. Abteilung (Elektrizität, Magnetismus, Optik) (Arbeits- 
zeit 2 Stunden), 
I) analdtische Mechanik starrer und deformierbarer Körper (Arbeitszeit 2—3 Stunden), 
d) Elemente der theoretischen Physik (Arbeitszeit 2—3 Stunden). 
2. Zu diesen schriftlichen Arbeiten der drei Gruppen kommt ein deutscher Aufsatz über 
ein allgemeines, dem Gedankenkreise der Kandidaten entnommenes Thema als Nachweis der 
allgemeinen Bildung, wobei drei, verschiedenen Gebieten entnommene Themen zur Wahl zu 
stellen sind (Arbeitszeit 4 Stunden). 
38 79. 
Mündliche Prüfung. 
1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete der Gruppen I (einschließlich 
der Grundlagen der Raumlehre), II (einschließlich der Grundlagen der Zahlenlehre) und 
III (einschließlich der Grundlagen der Chemie)g. 
2. Bei der mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu geben auf einem 
von ihm selbst gewählten Sondergebiete der Mathematik oder Physik eingehendere Kenntnisse 
nachzuweisen. 
3. Auf die mündliche Prüfung eines Kandidaten sind in der I. und II. Gruppe 
je 40, in der III. 50 Minuten zu verwenden. 
§ 80. 
Für die mündliche Prüfung in jeder Gruppe wird eine einzige Note gegeben. Bei 
der Ermittlung der Gruppennoten werden die Noten aus den Gegenständen der schriftlichen 
Prüfung je einfach, die Note der mündlichen Prüfung doppelt gerechnet. Zur Feststellung 
der Hauptnote werden die Noten der drei Prüfungsgruppen gleichmäßig bewertet. 
II. 2. Abschnitt. 
§ 81. 
Der Kandidat hat 
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen; 
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus einem Gebiete der 
Mathematik und der Physik abzuhalten, wobei ihm Gelegenheit gegeben werden 
soll seine Fertigkeit im Experimentieren und im Skizzieren an der Schultafel zu 
zeigen und eine physikalische Schülerübung zu leiten. Die Themen sind einen 
Tag vorher zu stellen;
	        
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