Nr. 52. 879
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, sowie aus den hiefür grundlegenden
Fragen der Philosophie und Tatsachen der Psychologie abzulegen. Dabei soll
der Kandidat eingehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den
pädagogischen Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten
Epoche der neueren Zeit nachweisen. Hieran schließen sich Fragen über die neuere
Entwicklung der Unterrichtsmethoden in den mathematischen und physikalischen
Fächern, wobei dem Kandidaten Gelegenheit zu geben ist seine Bekanntschaft mit
einzelnen Entwicklungsstufen der Mathematik und der Physik darzutun.
8 82.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Seminar-
lehrer sowie je ein Vertreter der Mathematik und der Physik und erforderlichenfalls ein
Vertreter der Pädagogik als prüfende Mitglieder berufen.
III. BSesondere Prüfung.
§ 83.
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist erforderlich: entweder die Vorlage einer
wissenschaftlichen Abhandlung aus dem Gebiete der reinen oder der angewandten Mathematik
oder der Physik,
oder die Vorlage einer praktischen Arbeit und der Nachweis eingehender wissenschaftlicher
Studien auf einem der folgenden Gebiete: Geodäsie, Astronomie, technische Mechanik,
technische Physik, Elektrotechnik.
§ 84.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich im ersten Falle über das Arbeitsgebiet, dem die
wissenschaftliche Abhandlung entnommen ist, im anderen Falle über den ganzen Umfang
des gewählten Spezialgebietes und dauert im ersten Falle eine Stunde, im anderen
mindestens 1½ Stunden.
§ 85.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der von
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen.