Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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E. Prüfung für den Unterricht in der Chemie, der Biologie und der Geographie. 
IL. 1. Abschnitt. 
8 86. 
Für die Zulassung wird gefordert: 
a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer 
Oberrealschule; 
b) der Nachweis eines mindestens vierjährigen Studiums an einer deutschen Univer- 
sität oder einer Technischen Hochschule, wovon wenigstens drei Jahre dem Besuche 
von Vorlesungen aus Chemie, Biologie und Geographie und von einschlägigen 
Laboratorien und Ubungen zuzuwenden sind; 
) eine Bescheinigung über erfolgreiche Beteiligung an den Arbeiten im chemischen 
Laboratorium, ferner an zoologischen, botanischen, mineralogischen und geogra- 
phischen Ubungen; 
d) die Vorlage je einer Zulassungsarbeit aus zwei Prüfungsgruppen, die vom 
Instituts= oder Ubungsleiter beglaubigt sein müssen, und zwar entweder zweier 
Relationen über Institutsarbeiten oder einer Relation über eine Institutsarbeit und 
einer Arbeit mäßigen Umfangs, die aus Seminar= oder ähnlichen Ubungen 
hervorgegangen ist. Die Zulassungsarbeiten müssen fachwissenschaftliche Vertraut- 
heit mit dem gewählten Arbeitsgebiete und der einschlägigen Literatur, methodische 
Durchführung und geordnete Darstellung ersehen lassen. 
87. 
In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden mindestens 7 prüfende Mitglieder 
berufen und zwar in der Regel je ein Vertreter der Chemie, der Physik, der Botanik, der 
Zoologie, der Mineralogie und Geologie und der Geographie sowie ein für die erste Zenfur 
des deutschen Aufsatzes bestimmter öffentlicher Lehrer. Dieser ist bei der Feststellung der 
Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt. 
8 88. 
Praltische Prüfung. 
1. Der Kandidat hat in der I. Gruppe (Chemie und Physik) seine Vertrautheit mit 
der Durchführung analytischer Operationen durch eine qualitative und eine quantitative 
Analyse nachzuweisen. 
2. Er hat in der II. Gruppe (biologische Naturwissenschaften) eine einfachere mikro- 
skopische Untersuchung aus dem Gebiete der Zoologie oder der Botanik auszuführen.
	        
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