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E. Prüfung für den Unterricht in der Chemie, der Biologie und der Geographie.
IL. 1. Abschnitt.
8 86.
Für die Zulassung wird gefordert:
a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer
Oberrealschule;
b) der Nachweis eines mindestens vierjährigen Studiums an einer deutschen Univer-
sität oder einer Technischen Hochschule, wovon wenigstens drei Jahre dem Besuche
von Vorlesungen aus Chemie, Biologie und Geographie und von einschlägigen
Laboratorien und Ubungen zuzuwenden sind;
) eine Bescheinigung über erfolgreiche Beteiligung an den Arbeiten im chemischen
Laboratorium, ferner an zoologischen, botanischen, mineralogischen und geogra-
phischen Ubungen;
d) die Vorlage je einer Zulassungsarbeit aus zwei Prüfungsgruppen, die vom
Instituts= oder Ubungsleiter beglaubigt sein müssen, und zwar entweder zweier
Relationen über Institutsarbeiten oder einer Relation über eine Institutsarbeit und
einer Arbeit mäßigen Umfangs, die aus Seminar= oder ähnlichen Ubungen
hervorgegangen ist. Die Zulassungsarbeiten müssen fachwissenschaftliche Vertraut-
heit mit dem gewählten Arbeitsgebiete und der einschlägigen Literatur, methodische
Durchführung und geordnete Darstellung ersehen lassen.
87.
In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden mindestens 7 prüfende Mitglieder
berufen und zwar in der Regel je ein Vertreter der Chemie, der Physik, der Botanik, der
Zoologie, der Mineralogie und Geologie und der Geographie sowie ein für die erste Zenfur
des deutschen Aufsatzes bestimmter öffentlicher Lehrer. Dieser ist bei der Feststellung der
Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt.
8 88.
Praltische Prüfung.
1. Der Kandidat hat in der I. Gruppe (Chemie und Physik) seine Vertrautheit mit
der Durchführung analytischer Operationen durch eine qualitative und eine quantitative
Analyse nachzuweisen.
2. Er hat in der II. Gruppe (biologische Naturwissenschaften) eine einfachere mikro-
skopische Untersuchung aus dem Gebiete der Zoologie oder der Botanik auszuführen.