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die Kirchenverwalter als Presbyter bezeichnet und sind Aberkennungen der Wahlstimm-
berechtigung und Wählbarkeit zum Presbyterium auf Grund kirchlicher Vorschriften auch für
die Wahlen von Kirchenverwaltern wirksam; bleibt nach dem Sollstande die Zahl der
weltlichen Mitglieder unter der doppelten Zahl der geistlichen, so ist sie bis zu dieser zu
erhöhen. Der Wahlausschuß für die Kirchenverwaltungswahlen soll in diesem Falle aus
dem bisherigen Presbyterium gebildet werden. Die Kirchenverwalter (Presbyter) sind für
ihre weltlichen Aufgaben nach Maßgabe des Art. 52 Abs. III zu verpflichten; kirchliche
Vorschriften über die Verpflichtung der Presbyter für die innerkirchlichen Aufgaben bleiben
unberührt.
VI Ob und inwieweit Vorschriften der Kirchengemeindeordnung auch für den außerhalb
des sachlichen Bereiches dieses Gesetzes liegenden Wirkungskreis der Presbyterien Anwendung
finden sollen, bemißt sich nach den jeweils bestehenden kirchlichen Verordnungen.
Fünfter Titek.
Schlußbestimmungen.
Art. 104. Kirchenvorstände.
1 Mit Zustimmung der vereinigten Generalsynode für die protestantische Kirche rechts
des Rheins kann auf Antrag des Protestantischen Oberkonsistoriums durch Landesherrliche
Entschließung (§ 19 des 2. Anhangs zur II. Verfassungsbeilage) für alle evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinden rechts des Rheins oder für einen Teil bestimmt werden, daß
die Kirchenverwaltungen auch als Kirchenvorstände in den durch die jeweiligen kirchlichen
Verordnungen festgestellten Angelegenheiten zuständig sein sollen, die außerhalb des sachlichen
Bereichs der Kirchengemeindeordnung liegen.
II Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens einer solchen Bestimmung an finden in deren
Geltungsbereich besondere Kirchenvorstandswahlen nur mehr gegebenenfalls in einer solchen
Kirchengemeinde statt, für welche etwa die kirchliche Oberbehörde der Kirchenverwaltung die
Ausübung der Kirchenvorstandsbefugnisse aus einem besonderen Grunde für bestimmte Zeit
oder bis auf weiteres untersagt hat.
II Soweit eine Vereinigung im Sinne des Abs. I in Kraft steht, sind in Kirchen-
gemeinden mit mehreren Pfarrern diese sämtlich stimmberechtigte Mitglieder der Kirchen-
verwaltung für ihren ganzen Wirkungskreis, sofern es sich nicht um eine Simultankirchen-
verwaltung handelt, und sind Aberkennungen der Wahlstimmberechtigung und Wählbarkeit
zum Kirchenvorstand auf Grund kirchlicher Vorschriften auch für die Wahlen von Kirchen-
verwaltern wirksam. Stimmberechtigt und wählbar bei den Kirchenverwaltungswahlen sind
in diesem Falle nur evangelisch-lutherische Bekenntnisgenossen. Bleibt die Zahl der welt-