Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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die Kirchenverwalter als Presbyter bezeichnet und sind Aberkennungen der Wahlstimm- 
berechtigung und Wählbarkeit zum Presbyterium auf Grund kirchlicher Vorschriften auch für 
die Wahlen von Kirchenverwaltern wirksam; bleibt nach dem Sollstande die Zahl der 
weltlichen Mitglieder unter der doppelten Zahl der geistlichen, so ist sie bis zu dieser zu 
erhöhen. Der Wahlausschuß für die Kirchenverwaltungswahlen soll in diesem Falle aus 
dem bisherigen Presbyterium gebildet werden. Die Kirchenverwalter (Presbyter) sind für 
ihre weltlichen Aufgaben nach Maßgabe des Art. 52 Abs. III zu verpflichten; kirchliche 
Vorschriften über die Verpflichtung der Presbyter für die innerkirchlichen Aufgaben bleiben 
unberührt. 
VI Ob und inwieweit Vorschriften der Kirchengemeindeordnung auch für den außerhalb 
des sachlichen Bereiches dieses Gesetzes liegenden Wirkungskreis der Presbyterien Anwendung 
finden sollen, bemißt sich nach den jeweils bestehenden kirchlichen Verordnungen. 
Fünfter Titek. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 104. Kirchenvorstände. 
1 Mit Zustimmung der vereinigten Generalsynode für die protestantische Kirche rechts 
des Rheins kann auf Antrag des Protestantischen Oberkonsistoriums durch Landesherrliche 
Entschließung (§ 19 des 2. Anhangs zur II. Verfassungsbeilage) für alle evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden rechts des Rheins oder für einen Teil bestimmt werden, daß 
die Kirchenverwaltungen auch als Kirchenvorstände in den durch die jeweiligen kirchlichen 
Verordnungen festgestellten Angelegenheiten zuständig sein sollen, die außerhalb des sachlichen 
Bereichs der Kirchengemeindeordnung liegen. 
II Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens einer solchen Bestimmung an finden in deren 
Geltungsbereich besondere Kirchenvorstandswahlen nur mehr gegebenenfalls in einer solchen 
Kirchengemeinde statt, für welche etwa die kirchliche Oberbehörde der Kirchenverwaltung die 
Ausübung der Kirchenvorstandsbefugnisse aus einem besonderen Grunde für bestimmte Zeit 
oder bis auf weiteres untersagt hat. 
II Soweit eine Vereinigung im Sinne des Abs. I in Kraft steht, sind in Kirchen- 
gemeinden mit mehreren Pfarrern diese sämtlich stimmberechtigte Mitglieder der Kirchen- 
verwaltung für ihren ganzen Wirkungskreis, sofern es sich nicht um eine Simultankirchen- 
verwaltung handelt, und sind Aberkennungen der Wahlstimmberechtigung und Wählbarkeit 
zum Kirchenvorstand auf Grund kirchlicher Vorschriften auch für die Wahlen von Kirchen- 
verwaltern wirksam. Stimmberechtigt und wählbar bei den Kirchenverwaltungswahlen sind 
in diesem Falle nur evangelisch-lutherische Bekenntnisgenossen. Bleibt die Zahl der welt-
	        
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