126
schien, daß nur in Regierungszeiten, wie die des Vater
Lamormain waren, ein neuer unersetzbarer Verlust erfolgen
konnte. Der Welfische Stamm theilte sich damals, wie bekannt
ist, außer den sschwachen fast unbedeutenden Grubenhagenschen
Herren, in das Braunschweigische und Luͤneburgische
Haus, die seit den Zeiten der ersten Theilung, da
diese zwei abgesonderte regierende Häuser entsiunden, theils
über manchen, in Gemeinschaft gebliebenen, Besitzungen
ftritten, theils über Vorfälle der Theilung selbst klagten,
wie jeder Theil immer zu klagen weiß, der mehr die Vortbeile
des andern als seine eigene zu schätzen Lust hat. Jwar
wurden Familienverkräge geschlossen, die scheinbarsien der
Hauptklagen auf dieser und jener Seite durch Vergleich und
Vermittlung gehoben, und in jedem solchen Vergleiche war
es gewiß ein unvergessener Artikel, daß man vorläufig Austräge
und Schiedsrichter verordnete, durch welche jeder neuentstehende
Zwist vetterlichredlich verglichen werden müßte,
wenigsiens sollte man diese Vergleichung erst versuchen, che
ein oder der andere Theil sein Recht mit den Waffen versolge.
So schlossen die Prinzen des Braunschweigischen Hauses
Herzog Heurich der altere von Wolfenbüttel und Herzog
Erich von Calenberg erst noch im Jahr 1503 7) einen aufrichtigen
neuen Familientraktat mit ihrem Lüneburgischen
Vetter, und fürwahr welch ein Haus hätte das Welfische damals
nicht werden konnen, wenn alle damals ein Herz, ein
planmäßiger Brudersinn belebt hätte. Fast in einem Zeitpunkre
vereinigte sich bei Welfischen Herren der Besitz der
schnsten umherliegenden Bisthümer, wie vielleicht nie so
zusammen als damals von Braunschweigisch-Lüneburgischen
*) Rehtm. Chron. in den Jusätzen. S. 865.