Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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schien,  daß  nur  in  Regierungszeiten,  wie  die  des  Vater
Lamormain  waren,  ein  neuer  unersetzbarer  Verlust  erfolgen
konnte.  Der  Welfische  Stamm  theilte  sich  damals,  wie  bekannt
  ist,  außer  den  sschwachen  fast  unbedeutenden  Grubenhagenschen
  Herren,  in  das  Braunschweigische  und  Luͤneburgische
  Haus,  die  seit  den  Zeiten  der  ersten  Theilung,  da
diese  zwei  abgesonderte  regierende  Häuser  entsiunden,  theils
über  manchen,  in  Gemeinschaft  gebliebenen,  Besitzungen
ftritten,  theils  über  Vorfälle  der  Theilung  selbst  klagten,
wie  jeder  Theil  immer  zu  klagen  weiß,  der  mehr  die  Vortbeile
  des  andern  als  seine  eigene  zu  schätzen  Lust  hat.  Jwar
wurden  Familienverkräge  geschlossen,  die  scheinbarsien  der
Hauptklagen  auf  dieser  und  jener  Seite  durch  Vergleich  und
Vermittlung  gehoben,  und  in  jedem  solchen  Vergleiche  war
es  gewiß  ein  unvergessener  Artikel,  daß  man  vorläufig  Austräge
  und  Schiedsrichter  verordnete,  durch  welche  jeder  neuentstehende
  Zwist  vetterlichredlich  verglichen  werden  müßte,
wenigsiens  sollte  man  diese  Vergleichung  erst  versuchen,  che
ein  oder  der  andere  Theil  sein  Recht  mit  den  Waffen  versolge.
  So  schlossen  die  Prinzen  des  Braunschweigischen  Hauses
  Herzog  Heurich  der  altere  von  Wolfenbüttel  und  Herzog
Erich  von  Calenberg  erst  noch  im  Jahr  1503  7)  einen  aufrichtigen
  neuen  Familientraktat  mit  ihrem  Lüneburgischen
Vetter,  und  fürwahr  welch  ein  Haus  hätte  das  Welfische  damals
nicht  werden  konnen,  wenn  alle  damals  ein  Herz,  ein
planmäßiger  Brudersinn  belebt  hätte.  Fast  in  einem  Zeitpunkre
  vereinigte  sich  bei  Welfischen  Herren  der  Besitz  der
schnsten  umherliegenden  Bisthümer,  wie  vielleicht  nie  so
zusammen  als  damals  von  Braunschweigisch-Lüneburgischen

*)  Rehtm.  Chron.  in  den  Jusätzen.  S.  865.