Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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e.  Diese  Befrelung  tritt  jedoch  dann  nicht  ein,  wenn  ein  Reisender  gédachter  An
gleichzeitig  Auftraͤge  fuͤr  mehr  als  Ein  Fabrik-  oder  Handelshaus  besorgt.

2)  u.  Personen,  welche  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  Sehenswürdigkeiten  oder  Kunstsertigkeiten
  produziren,  entrichten  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde,  mit  Rücksicht
  auf  den  anzunehmenden  Verdienst,  für  jeren  Tag,  mit  Ausschluß  der  Reise
und  solcher  Tage,  an  welchen  keine  Vorstellungen  Statt  finden,

5  Sgr.  bis  1  Thlr.

b.  Der  den  Führern  umherziebender  Gesellschaften  aufzuerlegende  Stenerbetrag  befreit
die  übrigen  Mitglieder  dieser  Gesellschaft  von  dieser  Abgabe.

e.  Reisende  Künstler,  welche  öffentliche  Vorstellungen  ihrer  Kunst  geben,  können  in  besondern
  Fällen  gewerbsieuerfrei  bleiben,  wenn  bei  denselben,  nach  dem  Ermessen  der
Behörde,  ein  höheres  Kunst=  oder  wissenschaftliches  Interesse  vorwaltet.

3)  Scheerenschleifer,  Kesselflicker  u.  s.  w.  entrichten  für  seden  Verdienstiag

6  f.  bis  2  Sgr.
4)  Personen,  welche  mit  Handelsgegenständen  zum  Verkauf  im  Inlande  umherzlehen,
ind  in  gegenwärtiger  Unterabtheilung  nach  Mahgabe  der  Bestimmungen  für  die.
2.  Unterabtheilung  zu  beurtheilen.

5)  a.  Bei  Inländern,  welche  zu  den  vorsiehend  unter  2,  3  und  4  bezeichneten  Gewerbreilenden
  gehören,  ist  ausnahmsweise  die  Belegung  mit  einer  terminlichen  Gewerbsteuer
  durch  den  Kreisrath  zuläsig.

b.  Diese  ist  bei  Personen  der  unter  2  gedachten  Art,  mit  Rücksicht  darauf,  ob  dieselben
  ihr  Gewerbe  regelmäßig  das  ganze  Jahr  hindurch,  oder  nur  zu  gewissen  Zeiten,
  bei  Jahrmärkten  u.  s.  w.  betreiben,  auf  5  Sgr.  bis  20  Sgr.,  bei  Personen
eder  unter  3  bezeichneten  Art  aber  auf  1  Sgr.  6  M,  bis  1  Sgr.  terminlich  festzustellen.


8.  11.

Wenn  ein  der  Gewerbsieuer  unterworfenes  Geschäft  in  einer  solchen  Auodehn-=ung
  betrieben  wird,  oder  einen  derartigen  Gewinn  abwirft,  daß  es  im  Verbäliniß
zu  gleichen  oder  ähnlichen  Geschäften  unbillig  erscheinen  würde,  dasselbe  nur  nach
dem  in  diesem  Gesetze  für  die  betreffende  Abtheilung  enthaltenen  höchsten  Satze  zu
besteuern,  so  ist  das  Ministerium  ermäch#igt,  für  ein  solches  Geschäft  ein  außferor.
dentliche  Erhöhung  der  Gewerbsteuer  eintreien  zu  lassen.

B.  Personalsteuer.
8.  15.
1)  Vorhemerkung.
Die  Personalsteuer  ist  nach  den  folgenden  5  Unterabtheilungen  und  zwar,  k