Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 8. 91 
in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über 
ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. Die Reisenden 
haben auch die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung über die von der Mitnahme 
in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände zu beachten. 
Die Ziffer (2) der bisherigen B.O. wird gestrichen. 
§ 81. 
(3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch 
verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. 
§#83. 
Ein Abdruck der §§ 75 und 77—82 dieser Ordnung sowie der Bestimmungen der 
Eisenbahn-Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen 
Gegenstände ist in jedem Warteraum auszuhängen. 
München, den 25. Februar 1913. 
v. Seidlein. 
  
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