Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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2. die Anwendung der Vorschrift des § 65 des Zuwachssteuergesetzes zur Festsetzung 
eines Steuerbetrags führt, der höher ist als derjenige, der sich ohne Anwendung 
dieser Vorschrift ergeben würde. 
II. Infolge der Berücksichtigung der Aufwendungen (Ziffer I 1) tritt eine Verlängerung 
der Steuerberechnungsfrist (§§ 16, 17, 22 Ziffer 2, § 28 Abs. 2 des Gesetzes) 
nicht ein. 
III. Eine bereits rechtskräftig festgesetzte Steuer ist auf Antrag nach näherer Bestimmung 
der Landeszentralbehörde insoweit nachträglich zu ermäßigen und gegebenenfalls zu 
erstatten, als die Voraussetzungen von Ziffer I 1 oder 2 gegeben sind. 
Hierzu wird im Vollzuge der Ziffer III bestimmt, daß über Anträge auf Ermäßigung 
oder Erstattung bereits rechtskräftig festgesetzter Steuern die Regierungsfinanzkammern zu 
entscheiden haben. Die rechnerische Behandlung der Erstattungen erfolgt nach Maßgabe des 
§ 22 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 27. Juni 1911, den Vollzug des Zuwachssteuer- 
gesetzes vom 14. Februar 1911 betreffend, GVBl. S. 973. 
München, den 11. März 1913. 
J. V. 
Staatsrat v. Pausch. 
— — — 
Nr. 7027 à 2. 
  
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. S#taatsministerium des Jnnern. 
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 X eingeteilte Schuldverschreibungen 
in den Verkehr zu bringen: 
10 Millionen Mark 4% ige unverlosbare innerhalb 70 Jahren seitens der Bank kündbare, 
jedoch vor Ablauf von 10 Jahren vom Ausstellungstage an nicht rückzahlbare Hypotheken- 
pfandbriefe. 
München, den 12. März 1913. 
J. A. 
Ministerialrat v. Hraun.
	        
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