Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 19. 153 
des Fideikommißediktes ein aus der weiblichen Nachkommenschaft hervorgegangener männlicher 
Abkömmling zur Fideikommißnachfolge, so ist er gehalten, seinem Geschlechtsnamen den 
Namen Seckendorff-Aberdar beizufügen und seinem angestammten Wappen das 
Wappen der Familie des Stifters einzuverleiben. 
2. Sollte keine zur Fideikommißnachfolge berufene und fähige Nachkommenschaft männ- 
lichen oder weiblichen Geschlechts vorhanden sein, so soll das Fideikommiß vorbehaltlich der 
etwa zu begründenden Rechte Dritter nach § 99 des Bayerischen Fideikommißediktes in der 
Person des letzten Besitzers in freies Eigentum übergehen und die gewöhnliche Erbfolge 
eintreten, jedoch mit der Auflage, daß aus der Hälfte des reinen Werts des gesamten 
Fideikommißstammvermögens eine Stiftung gegründet wird, die den Namen Freiherrlich 
Franz von Seckendorffsche Stiftung zu führen und die Bestimmung hat, Sprößlingen 
fränkischer adeliger, zunächst verwandter Familien nach Maßgabe der Vorschriften in § 9 
der Fideikommißurkunde vom 24. April 1880 Stipendien zu gewähren. 
3. Der Fideikommißbesitzer soll berechtigt sein, zum Zwecke der Verbesserung, frucht- 
reicheren Bewirtschaftung oder Arrondierung Veränderungen durch Tausch und Veräußerungen 
vorzunehmen. Die Substanz des Fideikommißvermögens darf jedoch in keinem Falle im 
Werte gemindert werden. Die Bestimmungen des § 49 des Fideikommißediktes bleiben 
maßgebend. 
4. Jedem Fideikommißbesitzer wird zur Pflicht gemacht, das Wittum seiner Gemahlin 
sofort bei oder nach Eingehung der Ehe zu regeln. Er ist berechtigt, ihr ein Wittum aus 
dem Fideikommiß auszusetzen. Die Witwen nachgeborener Söhne haben keinen Anspruch 
auf Wittum. 
5. Dem Fideikommißbesitzer obliegt, unverheiratete von dem Fideikommißvorgänger 
zurückgelassene Fräulein standesgemäß zu alimentieren und ihnen eine unentgeltliche Wohnung 
in einem der Schlösser einzuräumen, die jedoch nur im besonderen Bedürfnisfalle mit ein- 
fachen, anständigen Möbeln zu versehen ist. 
6. Der Fideikommißbesitzer ist verbunden, die Kosten der Erziehung und des Unter- 
richts, dann des Unterhalts während der Erziehung und Ausbildung aller seiner ledigen 
Geschwister nach Maßgabe des § 15 der Fideikommißerrichtungsurkunde vom 24. April 1880 
zu bestreiten. 
7. Aus den Fideikommißrenten soll für die Apanagen der nachgeborenen Söhne jährlich 
die Summe von 1000 —+ ausgezeigt werden. Diese Beträge sind nebst den Zinsen 
während 20 Jahre anzusammeln. Aus den Zinsen des so gebildeten Fonds und der vom 
Fideikommißbesitzer alljährlich zuzuschießenden Summe von 1000 X wird der jährliche 
Apanagenbetrag für die nachgeborenen Brüder des Fideikommißbesitzers und die Brüder des 
vorigen Fideikommißbesitzers gebildet. Wenn und solange nach 20 Jahren auch nicht ein 
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