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des Fideikommißediktes ein aus der weiblichen Nachkommenschaft hervorgegangener männlicher
Abkömmling zur Fideikommißnachfolge, so ist er gehalten, seinem Geschlechtsnamen den
Namen Seckendorff-Aberdar beizufügen und seinem angestammten Wappen das
Wappen der Familie des Stifters einzuverleiben.
2. Sollte keine zur Fideikommißnachfolge berufene und fähige Nachkommenschaft männ-
lichen oder weiblichen Geschlechts vorhanden sein, so soll das Fideikommiß vorbehaltlich der
etwa zu begründenden Rechte Dritter nach § 99 des Bayerischen Fideikommißediktes in der
Person des letzten Besitzers in freies Eigentum übergehen und die gewöhnliche Erbfolge
eintreten, jedoch mit der Auflage, daß aus der Hälfte des reinen Werts des gesamten
Fideikommißstammvermögens eine Stiftung gegründet wird, die den Namen Freiherrlich
Franz von Seckendorffsche Stiftung zu führen und die Bestimmung hat, Sprößlingen
fränkischer adeliger, zunächst verwandter Familien nach Maßgabe der Vorschriften in § 9
der Fideikommißurkunde vom 24. April 1880 Stipendien zu gewähren.
3. Der Fideikommißbesitzer soll berechtigt sein, zum Zwecke der Verbesserung, frucht-
reicheren Bewirtschaftung oder Arrondierung Veränderungen durch Tausch und Veräußerungen
vorzunehmen. Die Substanz des Fideikommißvermögens darf jedoch in keinem Falle im
Werte gemindert werden. Die Bestimmungen des § 49 des Fideikommißediktes bleiben
maßgebend.
4. Jedem Fideikommißbesitzer wird zur Pflicht gemacht, das Wittum seiner Gemahlin
sofort bei oder nach Eingehung der Ehe zu regeln. Er ist berechtigt, ihr ein Wittum aus
dem Fideikommiß auszusetzen. Die Witwen nachgeborener Söhne haben keinen Anspruch
auf Wittum.
5. Dem Fideikommißbesitzer obliegt, unverheiratete von dem Fideikommißvorgänger
zurückgelassene Fräulein standesgemäß zu alimentieren und ihnen eine unentgeltliche Wohnung
in einem der Schlösser einzuräumen, die jedoch nur im besonderen Bedürfnisfalle mit ein-
fachen, anständigen Möbeln zu versehen ist.
6. Der Fideikommißbesitzer ist verbunden, die Kosten der Erziehung und des Unter-
richts, dann des Unterhalts während der Erziehung und Ausbildung aller seiner ledigen
Geschwister nach Maßgabe des § 15 der Fideikommißerrichtungsurkunde vom 24. April 1880
zu bestreiten.
7. Aus den Fideikommißrenten soll für die Apanagen der nachgeborenen Söhne jährlich
die Summe von 1000 —+ ausgezeigt werden. Diese Beträge sind nebst den Zinsen
während 20 Jahre anzusammeln. Aus den Zinsen des so gebildeten Fonds und der vom
Fideikommißbesitzer alljährlich zuzuschießenden Summe von 1000 X wird der jährliche
Apanagenbetrag für die nachgeborenen Brüder des Fideikommißbesitzers und die Brüder des
vorigen Fideikommißbesitzers gebildet. Wenn und solange nach 20 Jahren auch nicht ein
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