Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 19. 163 
5. Dem Fideikommißbesitzer obliegt, unverheiratete von dem Fideikommißvorgänger 
zurückgelassene Fräulein standesgemäß zu alimentieren und ihnen eine unentgeltliche Wohnung 
in einem der Schlösser einzuräumen, die jedoch nur im besonderen Bedürfnisfalle mit ein- 
fachen, anständigen Möbeln zu versehen ist. 
6. Der Fideikommißbesitzer ist verbunden, die Kosten der Erziehung und des Unterrichts, 
dann des Unterhalts während der Erziehung und Ausbildung aller seiner ledigen Geschwister 
nach Maßgabe des § 15 der Fideikommißerrichtungsurkunde vom 24. April 1880 zu 
bestreiten. 
7. Aus den Fideikommißrenten soll für die Apanagen der nachgeborenen Söhne jähr- 
lich die Summe von 1000 —X ausgezeigt werden. Diese Beträge sind nebst den Zinsen 
während 20 Jahre anzusammeln. Aus den Zinsen des so gebildeten Fonds und der vom 
Fideikommißbesitzer alljährlich zuzuschießenden Summe von 1000 —M wird der jährliche 
Apanagenbetrag für die nachgeborenen Brüder des Fideikommißbesitzers und die Brüder des 
vorigen Fideikommißbesitzers gebildet. Wenn und solange nach 20 Jahren auch nicht ein 
Berechtigter vorhanden ist, bleibt der Fideikommißbesitzer von der jährlichen Zuschußleistung 
in Höhe von 1000 —& frei. Sobald aber auch nur ein einziger Berechtigter vorhanden 
ist, muß auch der Jahresbeitrag von 1000 —X gezahlt werden. Kein Bezugsberechtigter 
soll mehr als 1200 —& jährlich erhalten. Ein etwaiger Überschuß des zur Verfügung 
stehenden Apanagenjahresbetrags ist anzusammeln. Betragen die Jahreszinsen des Apanagen- 
fonds 3000 —X—, so hört der Jahresbeitrag des Fideikommißbesitzers auf. Die näheren 
Bestimmungen über dieses Bezugsrecht enthält § 16 der Urkunde vom 24. April 1880. 
Z. Beide Fideikommisse sind stets getrennt zu verwalten, auch wenn sie in einer 
Hand vereinigt sind. 
9. Der Besitzer des Fideikommisses Kleinziegenfeld-Trautskirchen hat für den Besitzer 
des Fideikommisses Strößendorf-Weidnitz mit Kirchlein zur Ansgleichung der Werte beider 
Fideikommisse eine Fideikommißschuld erster Klasse über 38 000 —X bestellt. Diese Schuld 
ist vom 1. Februar 1910 mit 3 vom Hundert verzinslich und in zwanzig, erstmals am 
1. Februar 1911 fälligen Raten von 1900 —& jährlich abzahlbar. 3 Jahresraten für 
1911, 1912 und 1913 zu insgesamt 5700 X sind bereits gezahlt. 
10. Wenn einer der beiden Söhne des Fideikommißstifters nach Erlangung des Fidei- 
kommisses ohne männliche Nachkommenschaft, jedoch mit Hinterlassung von Töchtern oder 
einer Tochter sterben sollte, so soll die weibliche Nachkommenschaft dieses Sohnes aus den 
beiden Fideikommissen die Barsumme von 50 000 fl. = 85714 — 29 J erhalten und 
hiefür eine Fideikommißschuld zu gleichen Anteilen auf beide Fideikommisse ausgenommen 
werden.
	        
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