Nr. 20. 173
Die Ausführung von Bedarfs- und Sonderfahrten unterliegt dem Ermessen der
Postbehörde.
83.
Tarife.
Die Post hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag maß—
gebenden Bestimmungen und über die Beförderungspreise Auskunft geben. Die Tarife
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung. Sie sind bei Erfüllung der darin
angegebenen Bedingungen für jedermann in derselben Weise anzuwenden.
84.
Fahrpläne.
Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig bei den
Postanstalten und Haltstellen der Motorpostlinien auszuhängen. Aus ihnen müssen die
Gattung und Abfahrzeiten der Fahrten sowie die wichtigeren Eisenbahnzuganschlüsse zu
ersehen sein.
Für die Durchführung des Betriebes sind ausschließlich die ausgehängten Fahrpläne
maßgebend.
5.
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen.
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a. Personen mit ansteckenden Krankheiten oder solche kranke Personen, deren Zustand
den Mitreisenden lästig fallen würde;
b. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, den Anordnungen
der Beamten sich nicht fügen, durch ihr Benehmen oder durch Unreinlichkeit
Mitreisende belästigen würden;
c. Gefangene;
d. Kinder unter 1 m Körpergröße ohne Begleitung;
e. Personen, welche geladene Schießwaffen mit sich führen.
Personen, die nach Abs. 1b von der Beförderung ausgeschlossen werden, haben keinen
Anspruch auf Ersatz des Fahrgeldes oder der Gepäckgebühr.
Personen, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt waren oder einer solchen Krankheit
verdächtig sind, können zur Beförderung zugelassen werden, wenn der für die Abfahrtstation
zuständige Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. 35
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