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erteilenden Lehrer beibringen. Die Unterschrift dieses Ausweises muß, wenn es sich nicht
um eine öffentliche Schule handelt, von der Gemeindebehörde beglaubigt sein. Die Vorlage
eines Geburtszeugnisses kann verlangt werden. Bei Erteilung von Unterricht in häuslichen
und Handarbeiten durch Personen, die ein Gewerbe betreiben, kann auch eine Bescheinigung
darüber, daß kein Lohnbezug stattfindet, gefordert werden.
Fahrkarten zu ermäßigten Preisen werden auch an Schüler, die am Schulorte wohnen
und an einzelnen Tagen das Elternhaus besuchen wollen, sowie an Schüler, die an Schüler-
ausflügen teilnehmen, ausgegeben.
Es werden Karten für 30 Fahrten und Schülerrückfahrkarten ausgegeben.
Die Karten für 30 Fahrten berechtigen innerhalb 2 Monaten vom Tage der Ausgabe
der Karte zu 30 Fahrten gleichviel in welcher Richtung auf der in der Karte angegebenen
Strecke.
Die Berechnung des Preises der Fahrkarte erfolgt in der Weise, daß der gewöhnliche
einfache Fahrpreis der Strecke mit 15 vermehrt wird.
Als Schülerrückfahrkarten werden die gewöhnlichen Fahrkarten, nachdem sie mit dem
Vermerk „Gültig zur freien Rückfahrt“ versehen sind, ohne weitere Fahrpreisermäßigung
abgegeben. Die Rückfahrt hat längstens am 7. Tage, vom Tage der Ausgabe der Karte
an gerechnet, zu erfolgen.
2. Arbeiterkarten.
Anspruch auf Arbeiterkarten haben alle auf Grund der Reichsversicherungsordnung ver-
sicherungspflichtigen Personen. Anspruch auf Arbeiterkarten haben auch solche nicht mit festem
Gehalt und Anspruch auf Ruhegehalt bei öffentlichen Behörden angestellte Personen, die mit
einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienste von nicht mehr als 2000 MA der Versicherungs-
pflicht nicht unterliegen.
Anspruch auf Arbeiterkarten haben ferner auch Lehrlinge und jugendliche Arbeiter unter
16 Jahren, die noch nicht versicherungspflichtig sind, dann die nach der Reichsversicherungs-
ordnung von der Versicherungspflicht befreiten Personen.
Arbeiterfahrkarten werden nur verabfolgt gegen Vorzeigung eines Ausweises, der die
näheren Angaben über das Dienstverhältnis zu enthalten hat und vom Arbeitgeber ausgestellt
sowie von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß.
Anderungen auf den Ausweisen sind unzulässig. Der Ausweis ist zu erneuern, sobald
er zerrissen oder nicht mehr leserlich ist; dann bei Anderung des Arbeitsverhältnisses,
mindestens aber nach Ablauf eines halben Jahres. Die Inhaber der Arbeiterkarten haben
die Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen. Ungültige Ausweise werden eingezogen.
Die bei öffentlichen Behörden angestellten Personen, die nach der Reichsversicherungs-
ordnung der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben eine amtliche Bestätigung über die