Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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81. 
Das Fangen und das Erlegen der in der Anlage I angeführten Vögel sowie der 
Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die Vermittlung eines An- oder Verkaufs, die 
Ein-, Aus= und Durchfuhr von solchen Vögeln in lebendem oder totem Zustande ist auch 
außerhalb der in § 3 Abs. I des Vogelschutzgesetzes festgesetzten Schonzeit (1. März bis 
1. Oktober), sohin während des ganzen Jahres, verboten. 
§ 2. 
Das Fangen von Vögeln jeder Art mit Pfahleisen ist verboten. Art. 85 Abs. I des 
Fischereigesetzes vom 15. August 1908 wird hierdurch nicht berührt. 
§ 3. 
1 Die nach § 5 Abs. II und III des Vogelschutzgesetzes zulässigen Ausnahmebewilligungen 
werden von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion, erteilt. 
II Dieselben Behörden können einzelne Ausnahmen von den weitergehenden Vorschriften 
in § 1 dieser Verordnung zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken sowie zur Wiederbevölkerung 
mit einzelnen Vogelarten oder zur Verhinderung einer schädlichen Uberhandnahme für eine 
bestimmte Zeit und für bestimmte Ortlichkeiten bewilligen. Sie können weiter für Stuben- 
vögel, mit Ausnahme der in der Anlage II aufgeführten Vögel, den An= und Verkauf 
und die Vermittlung eines solchen, das Feilbieten, die Ein-, Aus= und Durchfuhr in 
lebendem Zustande für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Ortlichkeiten gestatten. 
III Gesuche um solche Bewilligungen sind bei der Ortspolizeibehörde des Wohn= oder 
Aufenthaltsorts zu stellen. Die Ortspolizeibehörde legt die Gesuche mit gutachtlicher Auße- 
rung der Distriktspolizeibehörde vor. 
IV Die Distriktspolizeibehörde prüft die Gesuche, nimmt die erforderlichen Erhebungen 
vor und holt vor der Bescheidung die gutachtliche Außerung der Forstbehörde, der land- 
wirtschaftlichen Interessenvertretung, der staatlich autorisierten Kommission für Vogelschutz 
in Bayern oder anderer Sachpverständiger ein. 
§ 4. 
! In den Fällen des § 5 Abs. III des Vogelschutzgesetzes und des § 3 Abs. II dieser 
Verordnung dürfen Ausnahmebewilligungen nur an durchaus gut beleumundete Personen 
erteilt werden. Die Bewilligung erfolgt durch Ausfertigung eines Erlaubnisscheins.
	        
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