Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Dieser hat zu enthalten: 
1. den Namen und die genaue Personalbeschreibung des zur Führung des Scheines 
Berechtigten, 
2. den Inhalt der Bewilligung, insbesondere die Vogelart, Ortlichkeit und Zeitdauer, 
auf die sie sich erstreckt, 
3. den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs der Bewilligung, 
4. alle sonstigen Bedingungen, unter denen die Ausnahmebewilligung gewährt wird, 
5. das Verbot der Uberlassung des Erlaubnisscheins an andere Personen. 
1. Den Erlaubnisschein hat der zu seiner Führung Berechtigte bei Ausübung seiner 
Befugnisse stets bei sich zu tragen und den Polizei-, Forst= und Jagdschutzbediensteten, 
dann den Feldschutzbediensteten auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 5. 
§ 13 der Verordnung über die Ausübung und Behandlung der Jagd und den Verkehr 
mit Wildbret vom 6. Juni 1909 (GWVl. S. 409) erhält folgende Fassung: 
„Zum Jagdbetriebe dürfen Fang= oder Fallgruben, Schlingen, vergiftete 
Köder und Pfahleisen nicht verwendet werden." 
§ 6. 
In § 1 Buchstabe B der Verordnung über die jagdbaren Tiere vom 11. Juli 1900 
(SWl. S. 693) treten folgende Anderungen ein: 
a) Ziffer 20 hat zu lauten: 
„alle übrigen Sumpfvögel sowie Wasser= und Rohrhühner mit Ausnahme der 
Störche und des Triels (Dickfußes)“. 
b) Ziffer 25 hat zu lanten: 
„die Möven mit Ausnahme der Lachmöve 
J) Ziffer 29 hat zu lauten: # 
„die Adler mit Ausnahme der Schelladler, Schlangenadler (Schlangenbussarde), 
Schreiadler und Seeadler“. 
d) Ziffer 30 hat zu lauten: 
„die Falken mit Ausnahme des Abendfalken, Rötelfalken und Turmfalken“. 
e) Ziffer 33: „die Milane“ und Ziffer 34;: „die Bussarde“ werden gestrichen. 
f) Ziffer 35 wird Ziffer 33. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
	        
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