Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

  
Gesch und LL 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
Nr. 27. 
München, den 12. Juni 1913. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 4. Juni 1913, das Berggewerbegericht München betreffend. 
—i,se —1 
Nr. 1119011. 
  
Bekanntmachung, das Berggewerbegericht München betreffend. 
fl. Staatsministerium des füöniglichen Hauses und des Änßern. 
Auf Grund des § 82 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 
S. 353 ff.) und der §S 1 und 2 der Königlich Allerhöchsten Verordnung über den Voll- 
zug dieses Gesetzes vom 16. August 1890 (GVBl. S. 571), ferner der §§ 1 und 2 
der Königlich Allerhöchsten Verordnung betreffend die Formation der Staatsministerien vom 
10. November 1904 (GVBl. S. 567) wird unter Abänderung der Ministerial-Bekannt- 
machung betreffend die Errichtung eines Berggewerbegerichts in München vom 3. November 1901 
(GVBl. S. 658) nachstehendes verfügt. 
J. 
Die Zuständigkeit des Berggewerbegerichts München wird dahin neu geregelt, daß ihm 
die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse zwischen den in den Berg— 
werken und in den unterirdischen Brüchen und Gruben des Regierungsbezirks Oberbayern 
beschäftigten Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits obliegt.
	        
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