Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(XXXVIL) 
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Uferstaaten, 
für deren Rechnung der . . 
ezeichnung der n. 
Elbzoll erhoben Bezeich 9 der Strecke 
wird. 
Oesterreich . .) für die ganze Strecke von Melnik bis zur Sächsischen Grenze 
b.) Strecke von Melnik bis Außig. 
c.) „ „ „ Außig bis zur Sächsischen Grenze 
Sachsen. a.) für die ganze Strecke von der Böhmischen bis zur Preußischen Grenz 
b.) Strecke von der Böhmischen Grenze bis Pirna 
Preußen 
Anhalt-Bernburg 
Cöthen 
„ Dessau: 
Hannover 
Mecklenburg-Schwe- 
rin . 
Dänemark 
  
C.) Pirna bis Dresden 
d.) „ Dresden bis an die Preußische Grenze. 
a.) in die ganze Strecke von der Sächsischen bis zur Mecklenburt# 
schen Grenze 
Strecke von der Sächsischen bis zur Anhaltschen Gren 
Anhaltschen bis zur Mecklenburgisch 
b.) 
C.) 
d.) 
b.) 
f.) 
für 
Grenze 
das Tochheimer Geleit. 
aus dem Anhaltschen bis nach Dornburg (Anhalt) 
für den Kurs von und nach Schnakenburg und Gegend 
die Berührung des Geleits von Coswig 
Boßlan 
7 ) 1 Dessau 
für die ganze Strecke von der Preußischen Grenze bis zum Boitze 
burger Geleite 
b.) Berührung des Geleits von Schnakenburg 
C.) Hitzacker 
d.) , Bleckede 
a.) für die ganze Strecke 
b.) Berührung des Geleits von Domitz 
C.) „ „ Boitzenburg 
für die Berührung des Geleits Lauenburg 
Summe für die Strecke von Melnik bis Hamburg
	        
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