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Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein, dürfen kein äußeres Kennzeichen an
sich tragen und sind von dem Wähler in einem vom Wahlausschusse zur Verfügung gestellten
einheitlichen Umschlag, der kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Der Stimmzettel hat
die sämtlichen auf einer Vorschlagsliste stehenden Namen (8 10 Abs. 4) zu enthalten oder
es ist statt dessen die Vorschlagsliste, für welche gestimmt werden will, so zu bezeichnen,
daß jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Stimmzettel dürfen vom Wähler nicht unter-
schrieben sein. Stimmzettel, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sind ungültig.
Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlausschuß über die Stimmberechtigung, die
Wählbarkeit oder die Gültigkeit der Stimmzettel entstehen, werden nach Stimmenmehrheit
entschieden.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch
das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen
an einem oder mehreren von dem Tische des Wahlausschusses getrennten Nebentischen Bor-
sorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag
zu legen vermag.
Die zur Wahl Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellte Listen einzutragen,
von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Arbeiter bestimmt ist und welche
in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Vor-
namen, Zunamen, sowie Beschäftigungsort oder Wohnung und in der dritten einen Vermerk
über die Legitimation enthalten.
Zur Abgabe der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche der Vorsitzende
die ihm von den Stimmberechtigten geschlossen übergebenen Stimmzettel uneröffnet einlegt.
8 16.
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit sind nur noch diejenigen
Personen, welche bereits im Wahllokale anwesend sind, zur Wahl zuzulassen.
Sodann sind die Stimmzettel aus der Wahlurne zu nehmen und zu zählen. Dem-
nächst erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel, die Prüfung ihrer Gültigkeit und die Fest-
stellung der Stimmenzahl, welche die einzelnen Listen erhalten haben.
Über die Wahlhandlung ist ein vom Wahlausschusse zu unterzeichnendes Protokoll an-
zufertigen, in welches Beginn und Ende der Wahl, das Wahllokal, die berufenen Ausschuß-
mitglieder, die Ergebnisse der Abstimmungen des Wahlausschusses und die Veranlassung
hiezu, die Zahl der erschienenen Wähler und der abgegebenen Stimmen, die Stimmenzahl,
welche die einzelnen Listen erhalten haben, und sonstige wichtigere Vorkommnisse aufzunehmen
sind; insbesondere sind die Gründe anzugeben, aus welchen etwa Wähler als nicht wahl-
berechtigt zurückgewiesen oder Stimmzettel für ungültig erklärt wurden.