10
mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Tal fahrenden Dampfschiff mindestens
um die ganze Strombreite von dessen Bug entfernt bleiben.
3. In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so
lange bis vom Steuer aus auf ausreichende Entfernung in die offene Strecke hineingesehen
werden kann, die zu Tal fahrenden Dampschiffe die Fahrgeschwindigkeit vermindern.
4. Auf Strecken, wo Schiffe an Landebrücken oder am Ufer liegen, oder im Aus-
oder Einladen begriffen sind, sowie vor Hafenmündungen ist von den Führern herannahender
und vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne Anhang darauf zu achten, daß durch ent-
sprechende rechtzeitige Verminderung der Kraft Beschädigungen der an Landebrücken, am Ufer
oder im Hafen liegenden Schiffe vermieden werden.
Wenn Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zwischen solchen Uferstrecken oder Hafen-
mündungen und der Mitte des Stromes durchfahren oder aufschlagen (wenden), dürfen sie
nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung
notwendig ist. Das gleiche gilt beim Vorbeifahren:
a) an den zur Ausführung von Strombauarbeiten, Peilungen oder Messungen im
Strom liegenden Schiffen, sofern auf ihnen bei Tag eine rot und weiße Flagge,
bei Nacht eine Laterne mit rotem Licht beigesetzt ist;
b) an stilliegenden Flößen, sofern auf ihnen bei Annäherung eines Dampsschiffes
ein Zeichen gegeben ist, bei Tage durch Beisetzen einer roten Flagge, bei Nacht
durch Beisetzen einer Laterne mit rotem Licht.
Liegen Schiffe oder Flöße hinter Buhnen (Kribben) oder sonstwie gedeckt, so daß sie
von den herankommenden Dampfschiffen aus nicht gesehen werden können, so tritt für diese
die Verpflichtung zum Fahren mit verminderter Kraft nur dann ein, wenn hierzu bei Tag
durch Beisetzen einer weithin sichtbaren roten Flagge, bei Nacht durch Beisetzen einer Laterne
mit rotem Licht aufgefordert ist.
5. Mehr als zwei Schiffe dürfen nur in Notfällen nebeneinander gekuppelt fahren.
6. Das Quertreiben der Schiffe ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, untersagt.
7. Die in dieser Polizeiordnung für die Schleppzüge gegebenen Vorschriften gelten,
soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, auch für die geschleppten Flöße.
8. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittelst Tonnen,
Baken oder anderer Schiffahrtszeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar
gemachten Stromstrecken, auf denen besondere Vorsicht erforderlich ist, den Anweisungen und
Befehlen, welche die zuständigen Behörden und Beamten in bezug auf das Durchfahren
dieser Stromstrecken erteilen, Folge zu leisten.
In gleicher Weise haben die Schiffs= und Floßführer den Anweisungen Folge zu leisten,
welche von den zuständigen Behörden oder Beamten für das Durchfahren solcher nicht besonders