Nr. 3. 15
b) Für die treibenden Schiffe.
§ 12.
Einem ohne Hilfe der Segel treibenden Schiffe muß jedes unter Dampf oder Segel
fahrende Schiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das treibende Schiff
auf die in § 8 erwähnten Zeichen mit Hilfe von Rudern und Ankern soweit als möglich
zur Seite ausbiegen.
c) Für die lavierenden Schiffe.
§ 13.
1. Lavierende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang
und dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Sie müssen daher schon wenden, bevor sie
den Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.
2. Wenn zwei Segelschiffe mit sich kreuzenden Kursen sich einander nähern, so daß
die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen die Führer sich an folgende Bestim-
mungen halten:
a) ein mit dem Wind segelndes Schiff muß einem Schiff, welches bei dem Wind
segelt, ausweichen;
b) ein Schiff, welches über Steuerbord bei dem Wind liegt, muß einem Schiffe,
welches über Backbord bei dem Wind liegt, ausweichen;
c) wenn beide mit dem Wind segeln, aber über verschiedenen Bugen liegen, muß
das über Steuerbord liegende Schiff dem über Backbord liegenden Schiffe aus-
weichen;
d) wenn beide mit dem Wind segeln und über demselben Bug liegen, muß das
luvwärts fahrende Schiff dem leewärts fahrenden ausweichen;
e) ein Schiff, welches vor dem Wind segelt, muß vor jedem anderen Segelschiff
ausweichen. «
d) Für die Schiffe unter 50 Tonnen (1000 Zentner) Tragfähigkeit und die tief geladenen Schiffe.
§ 14.
1. Die Führer von Schiffen mit weniger als 50 Tonnen (1000 Zentner) Tragfähig-
keit sind verpflichtet, sie auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden Dampfschiffe und Schlepp-
züge zu halten; sie dürfen in deren Wellenschlag erst hineinfahren, wenn er den Schiffen
nicht mehr gefährlich werden kann.
2. Kommt aber ein solches Schiff einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so nahe,
daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht mit größerer
Kraft, als zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung erforderlich ist, fahren und hat
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