Nr. 3. 17
e) für die freifahrenden Querfähren sind hinsichtlich der Laternenführung die Bestim-
mungen in vorstehendem Absatz d, hinsichtlich des Verhältnisses zu den Schiffen
und Flößen die für die Schiffe ohne eigene Triebkraft, und, sofern die Fähre
durch eigene Triebkraft bewegt wird, die für die Dampfschiffe geltenden Vorschriften
maßgebend, insbesondere auch § 5 Ziffer 2 dieser Polizeiordnung.
2. Pflichten der Schiffs- und Floßführer in bezug auf Fähren.
§ 16.
Die Führer von Schiffen und Flößen haben außer den in den besonderen Fährord-
nungen enthaltenen Vorschriften Nachstehendes zu beachten:
aà) längs der nicht freifahrenden Fähren müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang
ihre Kraft soweit vermindern, daß gefährliche Schwankungen der Fährschiffe ver-
mieden werden;
b) wenn der Führer eines Schiffes veranlaßt ist, bei Nacht an einer Stelle durch-
zufahren, wo das Schiff einer der unter a erwähnten Fähren im Fahrwasser
liegt, so hat er das Fährschiff rechtzeitig durch erkennbare Zeichen, welche bei
Dampfschiffen in Glockenschlägen, bei anderen Schiffen in Zuruf durch das
Sprachrohr oder in Hornruf bestehen, zum Freimachen des Fahrwassers aufzu-
fordern und bis zur Freimachung der Durchfahrt den Lauf zu mäßigen oder
zu hemmen.
3. Durchfahrt durch Brüchen.
a) Feste Brücken.
§ 17.
1. Sind bei Tage an einer festen Brücke eine oder mehrere Durchfahrtöffnungen durch
eine über dem Fahrwasser angebrachte rot und weiße Flagge oder Tafel bezeichnet, so dürfen
nur diese Offnungen von Schiffen und Flößen zur Durchfahrt benutzt werden.
2. Bei Nacht darf an einer festen Brücke nur durch diejenigen Offnungen gefahren
werden, welche auf der dem sich annähernden Schiffe zugekehrten Seite über dem Fahrwasser
durch eine Laterne mit rotem Licht oder dort, wo nach Umständen eine genauere Kennzeich-
nung als angemessen erscheint, durch zwei Laternen übereinander, die untere mit rotem und
die obere mit grünem Licht, bezeichnet sind.
Die Laternen der für die Talfahrt bestimmten Offnungen dürfen nur nach der Berg-
seite, der für die Bergfahrt bestimmten Offnungen nur nach der Talseite sichtbar sein.
3. Die Führer von Dampfschiffen müssen oberhalb und unterhalb von Brücken die
Beschickung der Feuer so rechtzeitig erfolgen lassen, daß unter den Brücken selbst eine starke