Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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II. Sonstige Befugnis zur Bereitung oder Abgabe von Arzuneien. 
8 21. 
Arzte ohne Hausapotheken sowie Zahnärzte dürfen bei Ausübung des Berufs Arzneien 
in Notfällen oder, soweit sie die Arzneien selbst örtlich anwenden, abgeben und für diese 
Zwecke vorrätig halten. Die Arzneien sind aus Apotheken des Wohnorts oder der Nachbar— 
orte zu beziehen. 
8 22. 
In Krankenanstalten und ähnlichen Anstalten, denen nicht die Führung einer Anstalts- 
apotheke bewilligt ist, dürfen Arzneien, soweit sie im Betriebe regelmäßig gebraucht werden 
und nicht dem Verderben ausgesetzt sind, vorrätig gehalten und an Insassen abgegeben werden. 
Die Arzneien sind, soweit sie nicht dem freien Verkehr überlassen sind, aus den Apotheken 
des Betriebsorts oder der Nachbarorte zu beziehen. 
#v23. 
1 Die Tierärzte dürfen eine Hausapotheke zur Bereitung und Abgabe der für die Tier- 
heilkunde notwendigen Arzneien führen. Die Arzneien dürfen nur bei Ausübung des Berufs 
abgegeben werden; die Abgabe im Handverkauf ist unzulässig. 
II Tierärzten, die sich in Bezug auf die Bereitung und Abgabe von Arzneien als unzu- 
verlässig erweisen, kann die Führung der Hausapotheke von der Regierung, Kammer des 
Innern, untersagt werden. 
§ 24. 
Die Abgabe und Anwendung von Arzneien durch Hebammen, Bader und sonstige in 
der sogenannten niederen Gesundheitspflege beruflich tätige Personen bemißt sich nach den 
besonderen Vorschriften hierüber. 
III. Verlegung von öffentlichen Apotheken. 
8 26. 
Auf die Verlegung finden die §§ 1, 6 und 11 Abs. I entsprechende Anwendung. 
I!1e Antragsberechtigt ist der Inhaber der Bewilligung. 
It Der Antrag wird von der Distriktsverwaltungsbehörde den Besitzern der benachbarten 
Apotheken zur Abgabe von Erinnerungen binnen einer ausschließenden Frist von 4 Wochen 
mitgeteilt. Die Frist beginnt mit der Zustellung. 
7 Die Erlaubnis zur Verlegung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 
8 7 Abs. II gegeben sind.
	        
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