Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

3.  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  11.  März  50.  33

Jeder,  der  sich  in  ihrem  Verwaltungs-Bezirke  aufhält  oder  daselbst
ansässig  ist,  muß  ihren  polizeilichen  Anordnungen  Folge  leisten.“)

8  2.  In  Gemeinden,  wo  sich  eine  Bezirksregierung,  ein  Land-,
Stadt=  oder  Kriegsgericht  befindet,  sowie  in  Festungen  und  in  Gemeinden
von  mehr  als  10,000  Einwohnern,  kann  die  örtliche  Polizeiverwaltung
durch  Beschluß  des  Ministers  des  Innern  besonderen  Staatsbeamten  übertragen
  werden.  Auch  in  andern  Gemeinden  kann  aus  dringenden  Gründen
dieselbe  Einrichtung  zeitweise  eingeführt  werden.  5)

§  3.  Die  Kosten  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  sind,  mit  Ausnahme
  der  von  der  Staatsregierung  im  Falle  der  Anwendung
des  §2  zu  tragenden  Ausgabené)  von  den  Gemeinden  zu  bestreiten.?)

form  und  Befugnis  der  Königl.  Weinbergsaufsichtsbeamten
  Vf.  22.  Febr.  02
(MB.,60).

!)  Ortlich  zuständig  zur  Beseitigung
  von  Gefahren,  die  durch  Anlagen
und  Einrichtungen  herbeigeführt  werden,
ist  die  PolBehörde,  in  deren  Bezirk  das
Grundstück  liegt  oder  sich  die  gefahrbringende
  Anlage  befindet,  nicht  die,  in
deren  Bezirk  der  Eintritt  des  Schadens
zu  befürchten  ist  OVG.  5.  Mai  77  (I
412).  Die  örtliche  Zuständigkeit  ist  auch
nicht  davon  abhängig,  daß  die  Person,
an  welche  die  poliz.  Vf.  zu  richten  ist,
im  Polizeibezirk  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
  hat.  Daß  die  Gefährdung  des
polizeilich  zu  schützenden  Interesses  im
Bezirk  der  betreffenden  Pol  Verw.  eintritt,
  genügt  zur  Begründung  ihrer  örtlichen
  Zuständigkeit  OVG.  11.  Juli  99
(Pr  Bl.  XXI  61)  u.  19.  Nov.  O3  (XLIV
418).  In  Gesindedienstsachen  ist  die
PolBehörde  örtlich  zuständig,  in  deren
Bezirk  das  Gesindedienstverhältnis  besteht
  OVG.  2.  April  01  (XXXIX  420).
—  Die  Rechtsmittel  gegen  poliz.  Anordnungen
  sind  durch  W#.  §  127  bis
130  geregelt  (Anl.  J),  die  Zulässigkeit
des  Rechtsweges  durch  G.  11.  Mai  42
(Unteranl.  J

5)  Königliche  Polizeiverwaltungen  bestehen
  in  folgenden  Städten:  Berlin,
Charlottenburg,  Schöneberg,  Rixdorf,
Potsdam,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,
Posen,  Breslau,  Magdeburg,  Cöln,
Koblenz,  Aachen,  Saarbrücken  mit  St.
Johann  u.  Malstatt-Burbach,  Kiel,  Hannover
  mit  Linden,  Frankfurt  a.  M.,
Kassel,  Wiesbaden,  Hanau  und  Fulda.
Pol  Präsidien  bestehen  in  Berlin,  Königsberg,
  Stettin,  Breslau,  Magdeburg,

VII.

Hannover,  Frankfurt  a.  M.  u.  Cöln,
sonst  Pol  Direktionen.  In  Fulda,  Hanau,
Koblenz  u.  Saarbrücken  werden  die  Geschäfte
  nebenamtlich  vom  Landrat  wahrgenommen.
  Außerdem  sind  an  verschiedenen
  Orten  die  Amter  von  Grenzpolizeikommissaren,
  Bezirkspolizeikommissaren,
  Hafenpolizeibehörden,  Kur=  und
Badepolizeikommissaren  und  in  der  Provinz
  Posen  die  der  Polizeidistriktskommissare
  Königlichen  Beamten  übertragen.
In  der  Provinz  Hannover  üben  die
Landräte  die  Orts  Pol.  auf  dem  Lande
aus.  —  Der  Min.  d.  Innern  ist  nicht
berechtigt,  seine  Befugnis,  die  Zuständigkeit
  zwischen  der  Königlichen  und
städtischen  Pol.  abzugrenzen,  auf  andere
Behörden,  insbesondere  den  Regierungspräsidenten,
  zu  übertragen  OVG.  1.  April
01  (XXXIX  368).

6)  In  den  Orten,  in  denen  die  Orts-Pol.
  von  Königlichen  Behörden  verwaltet
wird,  bestreitet  der  Staat  alle  durch
diese  Verwaltung  entstehenden  Ausgaben
G.  20.  April  92  (Anlage  B).  Die  nicht
durch  ortspolizeiliche,  sondern  durch
landespolizeiliche  Anordnungen
entstehenden  Kosten  fallen  nicht  der  Gemeinde
  zur  Last  OVG.  6.  Jan.  94
(XXVI  85),  11.  Febr.  96  (XXIX  104),
27.  Okt.  96  (PrVBl.  XVIII  1698).

!)  Wo  die  PolVerw.  nicht  für  jeden
Gemeindebezirk  von  einem  Gemeindebeamten,
  sondern  für  größere  Bezirke
(Amtsbezirke,  Amter,  Bürgermeistereien)
von  besonderen  Beamten  geführt  wird,
kommen  für  die  Frage,  wer  die  Polizeiverwaltungskosten
  zu  tragen  hat,  die
besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  über
die  Organisation  der  Polizeibezirke  zur
Anwendung  OVG.  16.  April  OI(XXXIX

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