3. Gesetz über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 33
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungs-Bezirke aufhält oder daselbst
ansässig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.“)
8 2. In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-,
Stadt= oder Kriegsgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden
von mehr als 10,000 Einwohnern, kann die örtliche Polizeiverwaltung
durch Beschluß des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen
werden. Auch in andern Gemeinden kann aus dringenden Gründen
dieselbe Einrichtung zeitweise eingeführt werden. 5)
§ 3. Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Ausnahme
der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung
des §2 zu tragenden Ausgabené) von den Gemeinden zu bestreiten.?)
form und Befugnis der Königl. Weinbergsaufsichtsbeamten
Vf. 22. Febr. 02
(MB.,60).
!) Ortlich zuständig zur Beseitigung
von Gefahren, die durch Anlagen
und Einrichtungen herbeigeführt werden,
ist die PolBehörde, in deren Bezirk das
Grundstück liegt oder sich die gefahrbringende
Anlage befindet, nicht die, in
deren Bezirk der Eintritt des Schadens
zu befürchten ist OVG. 5. Mai 77 (I
412). Die örtliche Zuständigkeit ist auch
nicht davon abhängig, daß die Person,
an welche die poliz. Vf. zu richten ist,
im Polizeibezirk Wohnsitz oder Aufenthalt
hat. Daß die Gefährdung des
polizeilich zu schützenden Interesses im
Bezirk der betreffenden Pol Verw. eintritt,
genügt zur Begründung ihrer örtlichen
Zuständigkeit OVG. 11. Juli 99
(Pr Bl. XXI 61) u. 19. Nov. O3 (XLIV
418). In Gesindedienstsachen ist die
PolBehörde örtlich zuständig, in deren
Bezirk das Gesindedienstverhältnis besteht
OVG. 2. April 01 (XXXIX 420).
— Die Rechtsmittel gegen poliz. Anordnungen
sind durch W#. § 127 bis
130 geregelt (Anl. J), die Zulässigkeit
des Rechtsweges durch G. 11. Mai 42
(Unteranl. J
5) Königliche Polizeiverwaltungen bestehen
in folgenden Städten: Berlin,
Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf,
Potsdam, Königsberg, Danzig, Stettin,
Posen, Breslau, Magdeburg, Cöln,
Koblenz, Aachen, Saarbrücken mit St.
Johann u. Malstatt-Burbach, Kiel, Hannover
mit Linden, Frankfurt a. M.,
Kassel, Wiesbaden, Hanau und Fulda.
Pol Präsidien bestehen in Berlin, Königsberg,
Stettin, Breslau, Magdeburg,
VII.
Hannover, Frankfurt a. M. u. Cöln,
sonst Pol Direktionen. In Fulda, Hanau,
Koblenz u. Saarbrücken werden die Geschäfte
nebenamtlich vom Landrat wahrgenommen.
Außerdem sind an verschiedenen
Orten die Amter von Grenzpolizeikommissaren,
Bezirkspolizeikommissaren,
Hafenpolizeibehörden, Kur= und
Badepolizeikommissaren und in der Provinz
Posen die der Polizeidistriktskommissare
Königlichen Beamten übertragen.
In der Provinz Hannover üben die
Landräte die Orts Pol. auf dem Lande
aus. — Der Min. d. Innern ist nicht
berechtigt, seine Befugnis, die Zuständigkeit
zwischen der Königlichen und
städtischen Pol. abzugrenzen, auf andere
Behörden, insbesondere den Regierungspräsidenten,
zu übertragen OVG. 1. April
01 (XXXIX 368).
6) In den Orten, in denen die Orts-Pol.
von Königlichen Behörden verwaltet
wird, bestreitet der Staat alle durch
diese Verwaltung entstehenden Ausgaben
G. 20. April 92 (Anlage B). Die nicht
durch ortspolizeiliche, sondern durch
landespolizeiliche Anordnungen
entstehenden Kosten fallen nicht der Gemeinde
zur Last OVG. 6. Jan. 94
(XXVI 85), 11. Febr. 96 (XXIX 104),
27. Okt. 96 (PrVBl. XVIII 1698).
!) Wo die PolVerw. nicht für jeden
Gemeindebezirk von einem Gemeindebeamten,
sondern für größere Bezirke
(Amtsbezirke, Amter, Bürgermeistereien)
von besonderen Beamten geführt wird,
kommen für die Frage, wer die Polizeiverwaltungskosten
zu tragen hat, die
besonderen gesetzlichen Vorschriften über
die Organisation der Polizeibezirke zur
Anwendung OVG. 16. April OI(XXXIX
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