362
8. Arzneien dürfen nur für solche Personen abgegeben werden, die in der Behandlung
des Inhabers der Hausapotheke stehen. Die Abgabe von Arzneimitteln im Hand-
verkauf ist unzulässig.
E. Hausapotheken von Anstalten (Anstaltsapotheken).
§ 50.
Auf die Hausapotheken von Anstalten, die von approbierten Apothekern geführt werden,
finden die §§ 26—29, 31, 35, 36, 37 Abs. II, III, 38—46 entsprechende Anwendung;
auf die Hausapotheken von Anstalten, die nicht von einem approbierten Apotheker geführt
werden, finden die §§ 26 Abs. III, IV, 27 Abs. II, 31, 35, 36 Abs. I, 38 Abs. 1,
II, III, 39 Abs. II, 40—46 und 49 Ziff. 1, 2, 7 entsprechende Anwendung, der § 49
Ziff. 7 mit der Maßgabe, daß in das Tagebuch auch der Arzneifertiger, wenn in der
Apotheke mehrere Personen beschäftigt werden, einzutragen ist, dagegen der Preis und ein
etwaiger Preisabschlag nur soweit, als es nach dem Anstaltsbetriebe notwendig ist. Im
übrigen gelten folgende Vorschriften:
1. Die Betriebsbewilligung darf von einem approbierten Apotheker, einem entsprechend
befähigten approbierten Arzte oder einer sonst als befähigt anerkannten Person
ausgeübt werden; auch der Arzt sowie die sonst als befähigt anerkannte Person
darf Arzneien fertigen.
2. Wird die Anstaltsapotheke von einem approbierten Apotheker geführt, so gilt dieser
als Apothekenvorstand; bei Beschäftigung mehrerer approbierter Apotheker bestimmt
die zuständige Verwaltung den Apothekenvorstand. Im übrigen gilt als Apotheken-
vorstand, wer die Betriebsbewilligung ausübt oder, bei Beschäftigung mehrerer Personen,
wer von der zuständigen Verwaltung als Apothekenvorstand bestimmt worden ist.
Eleven dürfen nicht gehalten werden.
4. Die Führung der Arzneimittel ist freigegeben, soweit nicht das Staatsministerium
des Innern bezüglich einzelner Mittel oder ihrer Zubereitungen anders bestimmt.
In den Hausapotheken, die von approbierten Apothekern geführt werden, sind die
Reagentien und volumetrischen Lösungen, die zur Prüfung der vorhandenen Arznei-
mittel notwendig sind, in entsprechender Menge vorrätig zu halten.
5. Die Mittel müssen, wenn die Anstaltsapotheke nicht von einem approbierten
Apotheker geführt wird, aus einer öffentlichen Apotheke des Anstaltssitzes oder der be-
nachbarten Orte bezogen werden, soweit nicht bei Erteilung der Bewilligung eine dieser
Apotheken als Bezugsquelle bestimmt worden ist. Im übrigen gelten für Anstalts-
apotheken ohne approbierten Apotheker die weiteren Vorschriften des § 49 Ziff. 6.
6. Die Abgabe von Arzneien hat sich auf den Personenkreis zu beschränken, für den
die Anstaltsapotheke bewilligt ist.