Full text : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

Geschäfts-Regulativ.  13

Wird  von  der  Kommission  demnächst  noch  eine  mündliche
Begründung  der  Anträge  für  angemessen  erachtet,  so  wird  dies
dem  Betheiligten  mit  der  Aufforderung  eröffnet,  zu  einer  bestimmten
  Stunde  vor  der  Kommission  bei  Verlust  des  Rechts  der
mündlichen  Begründung  zu  erscheinen.

Weder  die  schriftliche  noch  die  mündliche  Erklärung  darf
durch  Bevollmächtigte  erfolgen.

Im  Falle  mündlicher  Erklärung  oder  im  Falle  der  Beweisführung
  vor  der  Kommission  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§.  5.  Der  Vortrag  in  der  Kommission  wird  mündlich  erstattet.
  Demselben  ist  in  verwickelten  Fällen  eine  schriftliche  Darlegung
  zu  Grunde  zu  legen,  welche  dem  Vorsitzenden  vor  der
Verhandlung  vorzulegen  ist.

8.  6.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  Abstimmung  mittelst
absoluter  Majorität,  bei  welcher  der  Referent  zuerst,  der  Vorsitzende
  zuletzt  seine  Stimme  abgiebt.

§.  7.  Die  mit  Gründen  zu  versehende  Entscheidung  ist  in
der  Urschrift  von  denjenigen  Mitgliedern  der  Kommission,  welche
an  derselben  Theil  genommen  haben,  zu  unterzeichnen.

Die  ausgefertigte  Entscheidung  wird  nur  vom  Vorsitzenden
vollzogen  und  ergeht  unter  der  Unterschrift:

Die  Reichskommission.

§.  8.  Eine  Ausfertigung  erhält  der  Beschwerdeführer
(65.  8,  13  des  Gesetzes).  Ebenso  ist  derjenigen  Behörde,  welche
die  angefochtene  Verfügung  erlassen  hat,  eine  Ausfertigung  zuzustellen.
  .

Die  Zustellung  erfolgt  durch  die  Post.  Eines  Empfangsscheins
bedarf  es  nicht.

5.  9.  Entscheidungen,  durch  welche  die  angefochtenen  Verfügungen
  aufgehoben  werden,  sind  durch  den  Reichsanzeiger
bekannt  zu  machen.

8.  10.  Die  durch  dieses  Regulativ  dem  Vorsitzenden  der
Kommission  überwiesenen  Befugnisse  werden  in  dessen  Behinderung
von  dem  Stellvertreter  desselben  ausgeübt.