Geschäfts-Regulativ. 13
Wird von der Kommission demnächst noch eine mündliche
Begründung der Anträge für angemessen erachtet, so wird dies
dem Betheiligten mit der Aufforderung eröffnet, zu einer bestimmten
Stunde vor der Kommission bei Verlust des Rechts der
mündlichen Begründung zu erscheinen.
Weder die schriftliche noch die mündliche Erklärung darf
durch Bevollmächtigte erfolgen.
Im Falle mündlicher Erklärung oder im Falle der Beweisführung
vor der Kommission ist ein Protokoll aufzunehmen.
§. 5. Der Vortrag in der Kommission wird mündlich erstattet.
Demselben ist in verwickelten Fällen eine schriftliche Darlegung
zu Grunde zu legen, welche dem Vorsitzenden vor der
Verhandlung vorzulegen ist.
8. 6. Die Entscheidung erfolgt durch Abstimmung mittelst
absoluter Majorität, bei welcher der Referent zuerst, der Vorsitzende
zuletzt seine Stimme abgiebt.
§. 7. Die mit Gründen zu versehende Entscheidung ist in
der Urschrift von denjenigen Mitgliedern der Kommission, welche
an derselben Theil genommen haben, zu unterzeichnen.
Die ausgefertigte Entscheidung wird nur vom Vorsitzenden
vollzogen und ergeht unter der Unterschrift:
Die Reichskommission.
§. 8. Eine Ausfertigung erhält der Beschwerdeführer
(65. 8, 13 des Gesetzes). Ebenso ist derjenigen Behörde, welche
die angefochtene Verfügung erlassen hat, eine Ausfertigung zuzustellen.
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Die Zustellung erfolgt durch die Post. Eines Empfangsscheins
bedarf es nicht.
5. 9. Entscheidungen, durch welche die angefochtenen Verfügungen
aufgehoben werden, sind durch den Reichsanzeiger
bekannt zu machen.
8. 10. Die durch dieses Regulativ dem Vorsitzenden der
Kommission überwiesenen Befugnisse werden in dessen Behinderung
von dem Stellvertreter desselben ausgeübt.