Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 379 
Wohnsitze des Arztes. Wird eine solche Bedingung gesetzt, so ist bei Erteilung der Bewilligung 
der örtliche Abgabekreis der Hausapotheke durch namentliche Aufführung der in ihn fallenden 
Gemeinden und Ortschaften zu bezeichnen. 
II Die Distriktsverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Bewilligung einer ärztlichen Haus- 
apotheke mit den Verhandlungen (dem Befähigungsnachweise des Arztes, den Erinnerungen 
der benachbarten Apotheker) und mit einem Lageplan, in dem der Wohnort des Arztes und 
die Standorte der benachbarten Apotheken unter Angabe der Entfernungen und der Verkehrs- 
verbindungen einzuzeichnen sind, der Regierung, Kammer des Innern, nach Einvernahme 
des Bezirksarztes mit gutachtlichem Berichte vorzulegen. 
I Die Befähigung zur Führung einer Hausapotheke ist durch ein Universitätszeugnis 
über den Besuch von Ubungen in der Arzneibereitung während mindestens eines Semesters 
oder in einer Prüfung vor der Kommission für die pharmazeutische Vorprüfung nachzuweisen. 
Die Prüfung ist den Anforderungen des Betriebs einer ärztlichen Hausapotheke anzupassen. 
IV Ein unabweisbares Bedürfnis für den Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke kann sich 
aus der Größe des in Betracht kommenden Bevölkerungskreises und aus ungünstigen Ver- 
kehrsverhältnissen zu dem Sitze der nächsten Apotheke ergeben. 
. Wenn in einem Orte mehrere Arzte ansässig und die Voraussetzungen zur Errichtung 
einer Hausapotheke gegeben sind, so ist auf Antrag sämtlichen Arzten die Bewilligung zu erteilen. 
24. 
1 Auf die Hausapotheken von Anstalten finden die Ziffern 1, 3 Abs. I, II, 11 Abs. II, 
15 entsprechende Anwendung. Die Bedingungen der Bewilligung können sich auch auf die 
Bezugsquelle der Arzneimittel beziehen. 
II Die Distriktsverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Bewilligung einer Anstaltsapotheke 
mit den Verhandlungen (den Erinnerungen der benachbarten Apotheker) der Regierung, 
Kammer des Innern, nach Einvernahme des Bezirksarztes mit gutachtlichem Berichte vorzulegen. 
III Ein Bedürfnis zu einer eigenen Arzneiversorgung kann insbesondere in größeren 
Kranken-, Straf-, Erziehungs= und ähnlichen Anstalten bestehen und sich aus der Zahl der 
Insassen, der Lage der Anstalt oder dgl. ergeben. In der Bewilligungsentschließung ist der 
Personenkreis zu bezeichnen, für den die Anstaltsapotheke genehmigt wird. 
25. 
Unter örtlicher Anwendung sind Einspritzungen, Einträufelungen, Einpinselungen und 
ähnliche Verrichtungen zu verstehen. 
26. 
Auf die Verlegung von öffentlichen Apotheken finden die Ziffern 1, 3 Abs. 1, II, 
9 Abs. I, II, 11 Abs. I, II und 15 entsprechende Anwendung. 
Zu §& 19. 
Zu §+ 21. 
Zu §5 25.
	        
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