Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Zu § 26. 
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27. 
1 Die Betriebsräume der Apotheke sollen in zweckmäßiger Verbindung beieinanderliegen; 
doch darf der Arzneikeller nicht in offener Verbindung mit dem Laboratorium stehen. 
. Aus der Vorschrift, daß die Betriebsräume ausschließlich ihrer Zweckbestimmung zu 
dienen haben, folgt, daß eine Mitbenützung für Haushaltungszwecke sowie eine Verwendung 
für die Unterkunft des pharmazeutischen Hilfspersonals unzulässig ist. 
II Die entsprechende Beschaffenheit der Betriebsräume neuer Apotheken und ihrer Einrich- 
tung ist auf Grund einer Ortsbesichtigung festzustellen, zu der der Bezirksarzt und der 
Regierungsapotheker (8 53 Abs. II der Verordnung) beizuziehen sind. Die Kosten der Be- 
sichtigung hat der Inhaber der Betriebsbewilligung zu tragen. Bei unwesentlichen Ab- 
weichungen ist die Genehmigung zur Inbetriebnahme zu erteilen und die nachträgliche Be- 
seitigung der Mängel vorzuschreiben. 
IV Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Pläne für den Umbau und Neubau von 
Apotheken bei der baupolizeilichen Würdigung auch darauf zu prüfen, ob die Räume den 
Anforderungen des Apothekenbetriebs entsprechen; in München sind die Pläne zu diesem 
Zwecke von der Lokalbaukommission der K. Polizeidirektion mitzuteilen. 
28. 
! Die Offizin soll sich im Erdgeschosse befinden und von außen unmittelbar betreten 
werden können. Sie muß nach außen die weithin sichtbare Aufschrift „Apotheke“ tragen 
und neben dem Eingange mit einer für die Apotheke bestimmten Nachtglocke versehen sein. 
Die Offizin muß ferner trocken, leicht lüftbar, hell, heizbar und gegen Staub, Hitze 
und Kälte ausreichend geschützt sein und für die Dunkelheit eine gute künstliche Beleuchtung, 
namentlich am Arbeitstische, besitzen. Sie soll eine Spülvorrichtung, womöglich mit fließendem 
Wasser enthalten; die Vorrichtung kunn sich auch in einem Nebenraume befinden. 
II Als Einrichtung müssen vorhanden sein: 
an einem gut belichteten Platze ein geräumiger Arbeitstisch mit einer glatten, leicht zu 
reinigenden Platte und mit Fächern oder Schubladen zur Aufnahme von Arbeitsgeräten, 
Warengestelle aus dauerhaftem, geruchlosen Holze, deren obere Abteilung aus offenen Fach- 
werken besteht, während der untere, zweckmäßig vorspringende Teil in vollen Füllungen 
laufende oder mit Staubdeckeln versehene Schubladen enthält; die Warengestelle sollen 
in entsprechendem Abstande von den Wänden und so aufgestellt werden, daß sich zwischen 
der untersten Reihe der Schubladen und dem Fußboden ein leerer Raum befindet, 
an einem gut belichteten Platze ein verschließbarer Behälter (Schrank) zur Aufnahme von 
Giften, versehen mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena“ 
oder „Tabelle B“, wenn Vorräte an Giften in der Offizin aufbewahrt werden,
	        
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