Nr. 31. 381
wenigstens zwei Tarierwagen, von denen eine bis zu 1000 g Tragkraft besitzen muß,
wenigstens vier Schalenwagen von verschiedener Größe und Tragkraft, deren kleinste nicht
mehr als 5 g Tragkraft besitzen soll,
wenigstens je zwei Gewichtstücke von O,001—200 g und je ein Gewichtstück von 500
und 1000 g;
die Wagen und Gewichte müssen Präzisionsgeräte und vorschriftsmäßig geeicht (geprüft
und gestempelt sein“); die Tarierwage bis zu 1000 g Tragkraft und die
Schalenwagen müssen sich auf dem Arbeitstisch oder in dessen unmittelbarer
Nähe befinden,
ein tragbarer Dampfkocher mit je einer Infundierbüchse aus Zinn und Porzellan, die not-
wendigen Vorrichtungen zum Kolieren und Filtrieren von Flüssigkeiten; der Dampf-
kocher kann auch in einem Nebenraume untergebracht werden,
eine Vorrichtung zum Sterilisieren,
eine Pillenmaschine mit Teilrinnen aus Eisen und eine Pillenmaschine mit Teilrinnen aus
Hartgummi oder Horn oder Bein oder Holz,
eine Maschine zur Herstellung von Tabletten,
eine Vorrichtung zur Füllung von Ampullen,
je eine Vorrichtung zur Bereitung von Stuhlzäpschen, von Scheidenkugeln und von Stäbchen,
eine Mutterkornmühle,
mindestens zwei Normaltropfenzähler,
ein Mörser aus Eisen zur Pillenbereitung, ein Mörser aus Marmor oder Messing oder
Porzellan,
Reibschalen von verschiedener Größe aus Porzellan mit und ohne Ausguß,
Löffel aus Bein oder Horn oder Hartgummi oder Holz oder Silber oder Schildpatt,
Spateln aus Eisen und Horn oder Hartgummi,
Maßgefäße von verschiedener Größe aus Zinn und Porzellan oder Glas,
Puloverschiffchen aus Hartgummi oder Horn oder Zelluloid oder reinlich gehaltene Blätter
aus glatter, weißer Pappe oder aus ebensolchem Pergamentpapier.
Die Geräte, die zur Verarbeitung von Giften und von Arzneimitteln der Tabelle B
des Deutschen Arzneibuchs bestimmt sind, haben die Aufschrift „Gift“ oder „Venena" oder
„Tabelle B“ in Weiß auf schwarzem Grunde zu tragen und sind im Giftschrank oder in
der Giftkammer aufzubewahren. «
*) Bei Wagen mit einer Höchstlast von 20 g oder weniger, dann bei Gewichten von 500 mg abwärts
findet eine Stempelung bei der Nacheichung nicht mehr statt — s. §§# 100 und 80 der Eichordnung für das König-
reich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GVBl. S. 1163). Den Nachweis über die vorschriftsmäßige Nacheichung
dieser Wagen und Gewichte bildet die Bescheinigung des Eichamts.