#u § 39.
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Apotheken zu beachten — s. Ziff. 44 —. Bezüglich der Beschaffenheit und der Bezeichnung
der Arzneibehältnisse wird auf Ziff. 28 Abs. III verwiesen.
I Zu den „sehr vorsichtig“" aufzubewahrenden Mitteln gehören außer den Mitteln der
Tabelle B auch die Gifte der Abteilung 1 der Verordnung über den Verkehr mit Giften
sowie alle Mittel von ähnlicher Wirkung. Ebenso gehören zu den „vorsichtig“ aufzubewahrenden
Mitteln alle Mittel von ähnlicher Wirkung.
III Die Giftkammer hat entweder in einem besonderen, verschließbaren Raume oder in
einem in der Vorratskammer unterzubringenden, gleichfalls verschließbaren Lattenverschlage
zu bestehen. Sie muß ausreichend belichtet und auf der Außenseite der Eingangstüre mit
der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena“ oder „Tabelle B“ versehen
sein. Sie darf nur dem Apothekenvorstand und seinem Beauftragten zugänglich sein und
ist außer der Zeit der Benutzung verschlossen zu halten. In der Giftkammer muß sich
ein Giftschrank sowie ein Tisch oder eine Tischplatte zur Vornahme der notwendigen Arbeiten
befinden. Die Mittel sind entweder im Giftschrank oder bei größerem Vorrat in verschlossenen,
vorschriftsmäßig bezeichneten Gefäßen aufzubewahren; besteht die Giftkammer aus einem
Lattenverschlage, so sind die Gefäße so aufzustellen, daß sie von außen nicht erreichbar sind.
I7 Als Reagentien, die infolge Verdunstung schädlich oder zersetzend wirken, kommen
hauptsächlich in Betracht: Essigsäure (konzentrierte und verdünnte), Chlorwasser, Salzsäure
und rauchende Salzsäure, Salpetersäure (rohe, verdünnte, rauchende), Ammoniakflüssig-
keit, Brom, Schwefelwasserstoffwasser, Zinnchlorürlösung.
48.
!1 Als pharmazeutische Zubereitungen (sogenannte galenische Präparate) sind insbesondere
anzusehen: spirituöse und wässerige Destillate, Elixiere, Extrakte und Fluidextrakte, flüssige
Gemische, Latwergen, Linimente, Lösungen jeder Art, mit Pflanzenteilen gekochte Ole,
Pflaster, Pillen, gemischte Pulver, Salben, Sirupe, Teemengungen, Tinkturen, durch Aus-
ziehen von Pflanzenstoffen hergestellte Weine und Essige. Der Bezug dieser Arzneimittel
ist nur in Ausnahmefällen zulässig und zwar nur aus anderen Apotheken des Königreichs,
in denen die Herstellung besorgt wird. Als Zubereitungen, die ausnahmsweise aus solchen
Apotheken bezogen werden dürfen, kommen in Betracht:
1. solche, zu deren Herstellung die Rohstoffe, wie z. B. frische Pflanzenteile, nur
schwierig zu beschaffen sind,
2. solche, zu deren Herstellung das Apothekenlaboratorium nicht die nötigen Einrich-
tungen besitzt, «
3. solche, die nachweislich in einer Apotheke nur in geringen Mengen gebraucht werden.