Zu § 47.
u § 48.
Zu § 49.
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51.
Auf die homöopathischen Apotheken finden die Ziffern 27—30, 33—36, 37 Abs. I,
IV, 39, 40, 42—50 entsprechende Anwendung.
52.
1 Auf die Zweigapotheken finden die Ziffern 27—28, 33—36, 37 Abs. I, IV, 39,
40, 42—44, 46, 47 Absl. I, II, III, 48 Abs. III, IV, 49, 50 entsprechende Anwendung.
II Der Vorratsraum darf nur für den Apothekenbetrieb verwendet werden; er soll hell,
trocken und gehörig lüftbar sein. z3
1 Der Raum, in dem die ärztliche Hausapotheke untergebracht wird, muß hell, trocken,
gehörig lüftbar und verschließbar sein; er darf nur für den Apothekenbetrieb und als ärzt-
liches Sprechzimmer verwendet werden. Seine Einrichtung muß außer einem Arbeitstische,
den erforderlichen Warengestellen und einem verschließbaren Schranke mit Abteilungen,
welche die vorschriftsmäßige Absonderung der „vorsichtig“ und der „sehr vorsichtig“ aufzu-
bewahrenden Mittel ermöglichen, das erforderliche Arbeitsgerät enthalten und zwar mindestens:
eine Tarierwage bis zu 1000 8 Tragkraft,
zwei genaue und empfindliche Schalenwagen,
Gewichtstücke von O,01—500 g;
Gewichte und Wagen müssen Präzisionsgeräte sein und müssen vorschriftsmäßig
geeicht (geprüft und gestempelt) sein"),
einen tragbaren Dampfkocher mit je einer Infundierbüchse von Zinn und Porzellan und
mit den notwendigen Vorrichtungen zum Kolieren und Filtrieren von Flüssigkeiten,
einen Normaltropfenzähler,
Reibschalen von verschiedener Größe aus Porzellan mit und ohne Ausguß,
Löffel aus Bein oder Horn oder Hartgummi oder Holz oder Silber oder Schildpatt,
Spateln aus Eisen und Horn oder Hartgummi,
Meßgefäße von verschiedener Größe aus Zinn oder Porzellan oder Glas,
Pulverschiffchen aus Hartgummi oder Horn oder Zelluloid oder reinlich gehaltene Blätter
aus glatter, weißer Pappe oder aus ebensolchem Pergamentpapier.
II Die Distriktsverwaltungsbehörde hat von der Anzeige einer Vertretung den Bezirksarzt
zu verständigen.
III An Stelle des Kreismedizinalausschusses können bei einer Entscheidung über die An-
gemessenheit der Preise auch einzelne Mitglieder des Ausschusses einvernommen werden;
s. Ziff. 3 Abs. I.
*) S. Anmerkung zu Ziff. 28 Abs. II.