Nr. 32. 397
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küsten-
station gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm, falls es sich
um ein Semaphortelegramm handelt, weitere 30 Tage und, falls es sich um ein Funken-
telegramm handelt, weitere 9 Tage zur Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usw.
In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm, falls es sich um ein
Semaphortelegramm handelt, am Ende des 30. Tages und, falls es sich um ein Funken-
telegramm handelt, am Ende des 9. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mit eingerechnet)
als unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so
benachrichtigt sie unverzüglich die Ursprungsanstalt, die den Absender sogleich von der Nicht-
beförderung des Telegramms verständigt. Dieser kann, falls es sich um ein Funken-
telegramm handelt, durch gebührenpflichtige Dienstnotiz ersuchen, das Funkentelegramm bei
der nächsten Vorbeifahrt des Schiffes zu übermitteln.
5. Im 8§ 15 unter VI, erste Zeile, ist statt „Seetelegramme“ zu setzen:
Semaphortelegramme
Die Angaben unter a)g) sind zu ersetzen durch:
à) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort von Schiffen in See,
Hinter hb) ist in neuer Zeile einzuschalten:
Als Funkentelegramme sind zugelassen:
a) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme tragen
vor der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt“ oder „R“, der ein Vermerk
über den für die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzuzufügen ist, z. B. „Ant-
wort bezahlt 5,50 ∆“ oder „RP 5,50 &“. Der an Bord eines Schiffes
ausgestellte Antwortschein berechtigt, in den Grenzen seines Wertes ein Funken-
telegramm an eine beliebige Bestimmung bei der Bordstation aufzugeben, die den
Schein ausgestellt hat.
b) Funkentelegramme mit Vergleichung.
) Durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme.
d) Durch die Post zu bestellende Funkentelegramme.
e) Zu vervielfältigende Funkentelegramme.
f)sFunkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die Bekannt-
gabe des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küstenstation der Bord-
station das für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat.
8) Gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wiederholung
oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von Dienstnotizen zu-
gelassen, soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des Telegraphen-
netzes handelt.