Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinzregent Ludwig-Stiftung für Bad Kissingen"“ 
und hat ihren Sitz in Bad Kissingen. 
§ 2. 
Die Verwaltung der Stiftung und die Verleihung des Stiftungsgenusses steht der 
K. Regierung, Kammer des Innern, von Unterfranken und Aschaffenburg zu. 
§ 3. 
Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige Verluste sind 
aus den Erträgnissen zu ersetzen. 
Unverwendet gebliebene Zinsen sind dem Grundstockvermögen einzuverleiben. 
8 4. 
Aus den Zinsen des Stiftungsvermögens sollen alljährlich einige unbescholtene, im 
Königreiche Bayern wohnhafte Personen mit bayerischer Staatsangehörigkeit, die nach amts- 
ärztlichem Zeugnisse eine Badekur in Bad Kissingen bedürfen, aber die hierfür erforderlichen 
Mittel nicht besitzen, eine zur Bestreitung der Kosten eines mehrwöchigen Kuraufenthalts 
in Bad Kissingen hinreichende Unterstützung oder einen Zuschuß zur Bestreitung dieser 
Kosten erhalten. 
Der Empfänger darf den bewilligten Betrag nur zu dem bestimmungsgemäßen Zwecke 
verwenden. Die K. Regierung, Kammer des Innern, kann zur Sicherstellung dieser Auf- 
lage die Auszahlung in angemessenen Teilbeträgen während des Badeaufenthalts verfügen. 
Gegeben zu München, den 23. Juni 1913. 
Ludwig, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Greunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Moser.
	        
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