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C.
Zusammenstellung der Resultate
der Grundbuͤcher und der Veraͤnderungs-Uebersichten.
S. 6.
Da das Ministerium des Innern von den
Verhälenissen der Anstalt in allen Kreisen in
forewährender Kenntniß erhalten und hiedurch
in den Stand geseze werden muß, eine strenge
Oberaussicht führen, und die seinem Wirkungskreise
vorbehaltenen allgemeinen Anordnungen
mit Sicherheit und zu rechter Zeit treffen,
oder die geeigneten Anträge stellen zu können,
haben alle General: Kreis: Kommissariate
erstens: eine Zusammenstellung aus den
Resulracen der Grundbücher, nach dem
Muster unter Ziffer II. zu verfassen und
bis Ende Septembers 198##x# einzusenden.
Zweitens: die in §. 4. erwähnten Fälle
von Veränderungen, welche auch im Laufe
des Jahrs wirksam werden, binnen acht
Tagen nach Empfang der hierüber von den
Unterbehörden zu erstartenden Anzeigen eint
zu berichten, und
dricttens: die Resultate aus den jährlich
von den Unterbehörden einkommenden Verdäuderungs-Uebersichten
ebenfalle nach dem
Muster unter Ziffer II. zusammengustellen
und gleichméßig bis zum lezten September
einzuhefördern. In diese zusammengestelten
Uebersichten werden blos die Summarien
in Bezug auf die mit eigenen
Polizeibehörden versehenen Städee und
sämmrliche Untergerichte, ohne Rücksiche
7.
auf die einzelnen Orte und Gemeinden vorgetragen.
Die Städte und Gerichre in jedem Kreise
folgen sich nach alphabetischer Ordnung. Den
Landgerichten werden die inklavirten und zur
Aufsiche untergebenen Yatrimonialgerichte jedesmal
besonders mit fortlaufenden Lireris
beigemerkt. Die Mediae= Uncergerichte nehmen
unter den Landgerichten den Plaz ein,
welchen ihnen die alphabetische Ordnung anweiset.
Die von den General-Kreis-K s
dergestalt eingesendeten Zusammenstellungen
der Resultate aus den Grundbuͤchern und der
Veraͤnderungen durch Zu- und Abgaͤnge werden,
nach vorgaͤngiger Revision und Richtigstellung
der etwa erhobenen Anstaͤnde in dem
bei dem Ministerium des Innern dazu geeigneten
Rechnungs-Buͤreau zum Behufe eines
Universalkonspektes fuͤr das gesammte Reich
hinterlegt, und nach der ordentlichen Reihenfolge
der Kreise zusammengehalten.
Titel II.
Von den Schadensbeschreibungen
und von der Leistung der Ent-#1*
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schddigungen.
4.
Untersuchung und Schäzung der
Schäden, Berichtserstattung.
darüber.
. 7.
Der Art. 31. der Brandversicherungs-Ordnung
bestimmt bereits, daß jeder einzelne
Braudunglüksfall genau untersucht, und der