Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 2. 
Die Beschlußfassung über alle Fakultätsangelegenheiten steht der engeren Fakultät zu. 
Die Mitglieder der engeren Fakultät sind verpflichtet, an den Fakultätsgeschäften sich 
zu beteiligen, den Fakultätssitzungen anzuwohnen und über die Verhandlungen Verschwiegen- 
heit zu beobachten. 
§ 3. 
Die etatsmäßigen außerordentlichen Professoren, die eine Lehrstelle für ein an der 
Fakultät sonst nicht vertretenes Sonderfach inne haben oder ein Universitäts-Institut selbst- 
ständig leiten, haben in allen Angelegenheiten ihres Sonderfaches oder Institutes Sitz und 
Stimme in der engeren Fakultät. 
Solche Angelegenheiten sind insbesondere auch Promotionen, wenn die Dissertation dem 
Sonderfach angehört oder unter Leitung des Institutsvorstandes angefertigt wurde, Berufungs- 
verhandlungen dagegen nur insoweit, als es sich um die Nachfolge des außerordentlichen 
Professors handelt. 
Die Entscheidung darüber, welche Fächer als Sonderfächer in dem bezeichneten Sinn 
anzusehen sind, wird nach Anhörung der engeren Fakultät und des Senats vom Ministerium 
getroffen. 
84. 
Die engere Fakultät kann ihr nicht angehörige Lehrer oder Beamte der Universität zu 
ihren Verhandlungen mit beratender Stimme zuziehen. 
In dringenden Fällen hat der Dekan allein diese Befugnis. 
Mit Genehmigung der Fakultät kann der Dekan ferner die Berichterstattung über 
eine Fakultätsangelegenheit einem nicht der engeren Fakultät angehörigen Dozenten über- 
tragen; dieser hat alsdaun in dieser Sache beratende und beschließende Stimme. Als solche 
Angelegenheiten kommen insbesondere Promotionen in Betracht, wenn die Dissertation unter 
Leitung eines der engeren Fakultät nicht angehörigen Dozenten angefertigt wurde. 
§ 5. 
Jedes Mitglied der weiteren Fakultät hat in seinen eigenen Angelegenheiten ein Recht 
auf Gehör in der engeren Fakultät. Eigene Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung 
sind solche, die die Person eines Lehrers, seine Lehrtätigkeit oder das von ihm geleitete 
Universitätsinstitut betreffen, ausgenommen Berufungs= oder Beförderungsangelegenheiten oder 
die Erteilung von Lehraufträgen. Betrifft die Beschlußfassung in der engeren Fakultät 
eigene Angelegenheiten, so ist der Beteiligte vorher in Kenntnis zu setzen und auf Wunsch 
zur Darlegung seines Standpunktes in eine Fakultätssitzung zuzulassen. Der gefaßte 
Beschluß ist ihm zuzustellen.
	        
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