Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 36. 47 
Nr. Ib. Mimmition. 
Abschnitt A. Verpackung. Zu 3. 
1. Hinter Abs. (2) wird folgender neuer Absatz eingeschaltet: 
(3) Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c)) sind bis 
zu höchstens 1000 Stück mit reichlichen Mengen Sägemehl oder Holzmehl in 
Blechschachteln zu verpacken, von denen 2 in einen Pappkasten vereinigt werden. 
50 solcher Pappkasten sind auf allen Seiten durch einen Kasten aus fein ge- 
lochtem Eisenbleche zu umschließen. Zwischen diesem Blechkasten und der Holzkiste 
muß überall ein Zwischenraum von mindestens 2 cm vorhanden sein, der mit 
Talk= oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. 
2. Die bisherigen Absätze (3) bis (5) erhalten die Bezeichnung (4) bis (6). 
Nr. le. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 1. 
Es ist nachzutragen: 
1. in der Überschrift hinter „Zündschnüre“: 
ü„ Zündgarn. 
2. hinter Absech: 
d) Zündgarn (Nitrogarn), nitrierte Baumwollfäden zum Schnellzünden von Feuer- 
werk usw. 
Abschnitt A. Verpackung. 
1. Im Abs. (2), Unterabsatz b) wird am Ende unter neuer Zeile nachgetragen: 
der Ziffer 1d) 
Stücke von höchstens 20 m Zündgarn sind auf mindestens fünffach gefaltete 
Pappestreifen in einer Lage aufzuwickeln. In jede Falte ist ein an den 
Außenseiten mindestens 1 cm überstehender Pappestreifen zu legen. Die 
Stücke sind in Packpapier einzuwickeln und fest zu umschnüren. Je 10 
davon sind durch doppelte Umwicklung mit starkem Packpapier zu einem 
Pakete zu vereinigen, das kreuzweise umschnürt und in ein Holzkästchen 
von mindestens 10 mm Brettstärke so eingepackt sein muß, daß zwischen 
dem Paket und dem Holzkästchen überall ein Zwischenraum von mindestens 
6 cm vorhanden ist, der mit Sägemehl fest ausgefüllt sein muß. Ein 
Frachtstück darf höchstens 30 solcher Kästchen enthalten. 
2. Im Abs. (4) wird nach den Worten „und bei den Artikeln der Ziffern“ vor 2b) 
eingeschaltet: 
14), 
77
	        
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