Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  31

0,80  Tonnen  (16  Zentner)  und  das  Kubikmeter  weiches  Holz  (vergl.  Ziffer  1)  gleich
0,60  Tonnen  (12  Zentner)  gerechnet.

5.  Bei  der  Bemannung  nach  Ziffer  1  a  darf  ein  Floß  nicht  mehr  Oberlast  führen
als  15%  der  Gesamtstammzahl  des  Floßes  bei  Meßholz  und  30%  bei  Kleinholz,  Böden
und  Pfählen.  Führt  ein  Floß  Meß=  und  Kleinholz  usw.  gleichzeitig  als  Oberlast,  so  darf
die  Oberlast  nur  250%  der  Gesamtstammzahl  des  Floßes  betragen.  Weitere  Oberlast
erfordert  eine  Vermehrung  der  Bemannung  nach  Ziff.  1  b  u.  c.

3.  Vorschriften  für  geschleppte  Flöße.
§  34.

Für  Flöße,  welche  von  Dampfschiffen  geschleppt  werden,  genügen  von  Mannheim  bis
Bingen  die  Hälfte,  von  Bingen  bis  St.  Goar  drei  Viertel  und  von  St.  Goar  bis  Wesel
zwei  Drittel,  unterhalb  Wesel  ein  Drittel  der  Pflichtbemannung  nach  §  33  Ziffer  1,
vorausgesetzt,  daß  das  Schleppschiff  die  nachstehend  angegebene  Maschinenkraft  besitzt:

a)  bei  Flößen,  deren  Pflichtbemannung  nicht  mehr  als  30  Mann  beträgt,  mindestens
25  effektive  Pferdestärken,

b)  bei  Flößen,  deren  Pflichtbemannung  über  30  Mann  beträgt,  mindestens  35  effektive
  Pferdestärken.

Für  Flöße,  welche  an  beiden  Enden  durch  je  ein  Dampfschiff  bugsiert  werden,  genügen
bei  einer  Floßbreite  bis  zu  50  m  8  Mann,  bei  über  50  m  10  Mann  als  Pflichtbemannung.
Für  die  Steuerung  des  hinteren  (oberen)  Floßendes  genügt  ein  Dampfschiff  von  mindestens

15  effektiven  Pferdestärken.
4.  Wahrschau  der  FSlöße.

ä35.

1.  Die  Floßführer  sind  verpflichtet,  ihrem  Floß  einen  Wahrschaunachen  vorauszuschicken.
Der  Nachen  soll  wenigstens“  Stunden  und  höchstens  1½  Stunden  vor  dem  Floß  vorausfahren.
  Er  darf  einem  zu  Tal  fahrenden  Schiff  oder  Floß  nicht  angehängt  werden.

2.  Wird  das  Floß  durch  ein  Damps,schiff  geschleppt,  so  soll  der  Wahrschaunachen  eine
aus  16  rot  und  weiß,  sonst  eine  aus  16  rot  und  schwarz  abwechselnden  Feldern  bestehende
Flagge  aufstecken.  «

3.  Den  Namen  des  Nachenführers  hat  der  Floßführer  auf  dem  Floßschein  zu  vermerken
oder  der  ersten  Hafen-Polizeibehörde,  welche  das  Floß  erreicht,  zur  Eintragung  in  den  Floßschein
  zu  bezeichnen.

4.  Wird  die  Weiterfahrt  des  Floßes  durch  unvorhergesehene  Umstände  verhindert,  so
hat  der  Floßführer  sofort  einen  zweiten  Wahrschauer  abzusenden,  welcher  die  Beteiligten

benachrichtigt,  daß  das  Floß  nicht  eintreffen  werde.
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