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Pferdeaushebungsvorschrift
(Pf. A. v.)
für das Rönigreich Bayern.
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25 bis 27 und des § 36 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend wie folgt:
8 25.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde
gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise
endgültig festzustellenden Wertes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Arzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
§ 26.
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Ver-
tretung periodisch zu wählen. «
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung
bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Wert wird dem Eigentümer aus den bereitesten Beständen der
Kriegskasse bar vergütet.
§ 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter
Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Über-
tretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vor-
musterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer
Geldstrafe bis zu fünfzig Talern geahndet.
8 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden die nachstehenden Anordnungen für die periodischen Vormusterungen des Pferdebe-
standes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Bayern getroffen: