Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Die während der Mobilmachung erforderlichen Vorschüsse werden den Kreiskassen auf 
Anfordern von der Zentralstaatskasse für Rechnung der Generalkriegskasse geleistet. Die 
Kreiskassen senden die Vorschußquittungen an die Zentralstaatskasse, diese sendet sie im 
Abrechnungswege an die Generalkriegskasse. 
g 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch An- 
ordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Generalkommando 
und der Kreisregierung telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die geforderte 
Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren 
Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem General- 
kommando und der Kreisregierung unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich ein- 
tretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
· Das Generalkommando im Einvernehmen mit der Kreisregierung veranlaßt die sofortige 
Gestellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungsbezirken des Pferde-Gestellungsbezirkes. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das 
Generalkommando und die Kreisregierung mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegs- 
brauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind (siehe 8 19). 
8 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Kreises wegen nachträglich erkannter Un— 
tauglichkeit eines Teiles derselben die ausgeworfene Zahl nicht decken, sind zunächst die 
3 pCt. Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegs- 
brauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte, 
hebt der Vorstand der Distrikts-Verwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter allein unter 
Zuziehung eines Tierarztes und der drei Schätzer die erforderlichen Pferde aus, läßt sie 
abschätzen und den Truppenteilen zuführen. 
§ 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-
	        
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