Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Anlage B (zu §§ 5 u. 18). 
Bestimmungstäfelchen. 
(Die Täfelchen sind aus etwa 5 mm starker Strohpappe, Karton oder dergl. — für Reitpferde, 
Stangenzugpferde, Vorderzugpferde und schwere Zugpferde verschiedenfarbig — herzustellen und mit 
entsprechender Einrichtung zum Anbinden an die Halfter zu versehen.) 
Die Farbe der Tafel ist (auf beiden Seiten): 
weiß: für Reitpferde, 
rot: „ Stangen-Zugpferde, 
blau: „ Vorder- 
grün: „ schwere „ 
Die Tafeln für die Pferde II haben einen 2 em breiten schwarzen Querstrich. 
Z. B. (weiße Tafel): 
1 - 
etwa 15 cm 
Reitpferd II 
Dieses Täfelchen ist aufzubewahren und beim Vorführen 
— des Pferdes zu einer späteren Musterung oder zur Aus- 
hebung an dem linken Backenstück der Halfter zu befestigen. 
  
  
  
   
   
      
   
   
    
   
     
    
   
   
1 etwa 8 cm 
14 
  
  
  
  
  
  
Die Täfelchen werden beim Vorführen zur Musterung oder Aushebung an dem linken 
Backenstück der Halfter befestigt.
	        
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