Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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der für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen würde, für Mobilmachungs- 
zwecke nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der auf Grund des Kriegsleistungs-Gesetzes stattgefundenen zwangsweisen Gestellung 
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, 
deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängig- 
machen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung 
des gezahlten Schätzungspreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine 
der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krank- 
heiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewähr- 
leistung in Kraft.
	        
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