Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Geseh= und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 42. 
München, den 20. August 1913. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 18. August 1913 über die Vergütung von Reisekosten an die Vertrauensmänner 
des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschworenen. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 37556. 
Königliche Verordnung über die Vergütung von Reisekosten an die Vertrauensmänner des 
Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschworenen. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Cudwig, 
lum Gottes Gunen Auntgüther #rim um Bayern, 
Reneut. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu 
verordnen, was folgt: 
1. Die Vertrauensmänner des nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes gebildeten 
Ausschusses, die außerhalb ihres Wohnorts einen Weg von mehr als zwei Kilometer zurück- 
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